Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Eine parlamentarische Kommission kann diese Prüfungstätigkeit aber nur dann ernstlich wahrnehmen, wenn mindestens ein Mitglied revisions­ technisch geschult ist und über einschlägige Erfahrungen verfügt.16 
Die ehrenamtlichen Mitglieder einer Parlamentskommission werden der Kon­ trollaufgabe in aller Regel nicht gewachsen sein.17 Aus diesem Grund wird in Liechtenstein, wie in manchen kleineren Gemeinwesen, ein professionel­ les Büro zur Unterstützung beigezogen. Nach Ansicht der Abgeordneten vermag diese Lösung zu befriedigen." e) Revisionsmöglichkeiten BUSCHOR19 gibt zu bedenken, dass dieser Beizug von Revisionsgesell­ schaften insofern problematisch sei, als «die heutige Ausbildung der Bücherexperten und das Revisionshandbuch der Schweiz den wichtigen Besonderheiten öffentlicher Haushalte nicht Rechnung tragen». Es bestünde die Gefahr, dass die klassischen Revisionsgrundsätze überbewer­ tet, die für die Prüfung eines öffentlichen Haushaltes wichtigen Kriterien (Legalitätsprinzip, Abgrenzung zwischen neuen und gebundenen Ausga­ ben, die Einhaltung subventionsrechtlicher und delegationsrechtlicher Bestimmungen usw.) dagegen vernachlässigt würden. Trotz der angespro­ chenen Bedenken ist man sich in Liechtenstein weitgehendst einig, dass der Beizug einer privaten Revisionsgesellschaft eine zweckmässige Massnahme ist. Die gewählte Gesellschaft ist aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung offenbar in der Lage, ihr Mandat befriedigend wahrzunehmen* und die ein­ schlägigen Fachzeitschriften befassen sich in zunehmendem Masse mit den Problemen der Revision öffentlicher Haushalte. Die externe Prüfung entlastet wohl die rechnungsprüfende Landtags­ kommission (bisher die GPK, nach dem in dieser Arbeit vertretenen Vor­ schlag die FiKo), macht sie aber nicht überflüssig. Zwischen der unprofes­ sionellen Abschlussprüfung durch die Kommission und ihrer Ausschaltung 16 Diese Forderung stellt BORNER Hans, 20. «Es kann in der Tat kein Grund gefunden wer­ den, weshalb Steuergelder weniger sorgsam kontrolliert werden sollen als die Mittel einer Aktiengesellschaft, was folglich nach einer fachmännisch einwandfreien Revision ruft...» (ebenda, 19); vgl. BUSCHOR, Interne und externe Revision, 64. 17 Vgl. UMMERMANN/BERCHTOLD, 6; INGOLD, 292. 18 Befragung; vgl. RITTER Karlheinz, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 44 Anm. 14. 19 BUSCHOR, Interne und externe Revision, 64; ders., Finanzaufsicht, 46. 353
	        

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