Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

kenlos durch, und es wird nicht der gesamte Buchungsstoff betroffen, son­ dern nur die jeweils speziell angeführten Prüiungsgebiete. Die bilanzmäs- sige Bewertung von Liegenschaften, Beteiligungen und Realitäten beurteilt die Revisionsgesellschaft: nicht.7 Uber jede abgeschlossene Revision ist ein schriftlicher Bericht zuhanden der GPK und der Regierung zu erstellen (Art.41).8 So erstattet die Revi­ sionsgesellschaft: jährlich etwa 15 Berichte über Zwischenprüfungen. Ihr Hauptbericht, der «Bericht über die Revision der Landesrechnung des Für­ stentums Liechtenstein» umfasst 60-70 Seiten9 und wird im Mai bei der Regierung eingereicht Er ist in sechs Teile gegliedert:10 - Auftrag und Durchführung des Mandates; - Kurzanalyse der Jahresrechnung; - Vermögensrechnung; - Verwaltungsrechnung; - Ubersicht über die vorgenommenen Prüfungen; - Befund und Schlussbemerkungen. Im letzten Teil (Befund) stellt die Revisionsgesellschaft aufgrund ihrer Prü­ fungsarbeiten im Berichtsjahr jeweils fest, dass - die Vermögensrechnung und die Verwaltungsrechnung mit der Buch­ haltung übereinstimmen; - die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt ist; - bei der Darstellung der Vermögenslage und des Jahresergebnisses die gesetzlichen Bewertungsgrundsätze und Abschreibungsvorschriften eingehalten worden sind." Sie empfiehlt der Regierung und der Geschäftsprüfungskommission, «dem Landtag des Fürstentums Liechtenstein die Rechnung für 19.. zur Geneh­ migung zu unterbreiten». 7 Vgl. z. B. Revisionsbericht über die Landesrechnung 1985, 3. 8 In den Fällen besonderer Kontrollen i. S. v. Art. 39 Lit. e ist der Bericht an die entsprechen­ de Auftraggeberin zu erstatten. 9 (Stand während der Untersuchungsperiode.) Inzwischen ist der Umfang weiter ange­ wachsen und beträgt zwischen 80 und 90 Seiten. 10 (Charakteristischer Aufbau in der Untersuchungsperiode.) Der Aufbau wurde im Zuge der laufend sich erhöhenden Anforderungen jedoch mehrfach verändert und den moder­ nen Grundsätzen im Revisionswesen angepasst. 11 Vgl. BORNER Hans, 19. Die genannte Formulierung wurde in der Untersuchungs­ periode verwendet. Nach neuester Übung wird bestätigt, dass «die Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes eingehalten worden sind». 351
	        

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