Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Seit Jahren wird die «Ostschweizerische Treuhandgesellschaft AG», ein Mitglied der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer, mit Sitz in St. Gallen, als Kontrollstelle bezeichnet. b) Arbeitsweise Der Aufgabenbereich der Revisionsstelle ist in Art. 39 festgelegt. Das Haupt­ tätigkeitsgebiet bildet die Abschlussprüfung der Vermögens- und Verwal­ tungsrechnung des Landes. Es wird dabei nicht der gesamte Prüfungsstoff auf einmal und in der kurzen Zeit der Prüfungsbereitschaft4 (d. h. zwischen dem Vorliegen der Landesrechnung und dem Abgabetermin) behandelt, sondern es werden Teile aus der Hauptprüfung ausgegliedert und zeitlich vorverschoben. Diese Zwischenprüfungen werden vor dem Ende des Rech­ nungsjahres vorgenommen, in einer Zeit, in der die Revisionsgesellschaft nicht unter Zeitdruck steht. Die geprüften Teilbereiche (beispielsweise Ämter, einzelne wichtige Einnahmen- oder Ausgabenkategorien wie Steu­ ern und Löhne, Projekte) werden abschliessend beurteilt. Die Zwischenre­ visionen dienen der besseren Planung der Hauptprüfung und erlauben die Abgabe eines frühzeitigen Prüfungsurteils. Sie erfolgen teilweise unange­ meldet, so dass der Überraschungseffekt für Bestandesprüfungen ausge­ nützt werden kann.5 Im Zuge dieser Prüfungen erfüllt die Revisionsstelle eine bedeutsame Beratungsfunktion. Ihre langjährige Erfahrung und ihre Vergleichsmöglichkeit mit anderen Gemeinwesen erlauben ihr, Verbesse­ rungsvorschläge anzubringen. Die eigentliche Rechnungsprüfung umfasst die - Bestandesprüfung von Aktiven und Passiven; - Abstimmung der Eingangsbilanz per 1. Januar mit der Schlussbilanz des Vorjahres; - Abstimmung zwischen der Jahresrechnung und den Buchhaltungskon­ ten; - stichprobenweise Belegprüfung der Laufenden Rechnung und der Inve­ stitionsrechnung. Die Revisionsgesellschaft arbeitet nach den im Revisionswesen üblichen Methoden (Art. 38).' Sie führt ihre Kontrollen stichprobenweise oder lük- 4 Begriff nach ZÜND, 267. 5 ZÜND, 267. 6 Vgl. ZÜND, 235 ff. 350
	        

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