Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

nische Funktion»48 erfüllen, indem sie auf Vorfälle, die im staatspolitisch schädlichen Halbdunkel von Vermutungen und Verdächtigungen liegen, Licht werfen und sie gründlich abklären. Die Tatsache nun, dass das Instru­ ment der UK aufgrund der Verfassung von 1921 noch kein einziges Mal ein­ gesetzt wurde, ist aufschlussreich. Zwei Gründe dürften dafür ausschlaggebend sein: Einerseits ist in den meisten Parlamenten der Welt ein Funktionswandel der UK zu erkennen. Häufig ist sie keine Kommission zur «Tatsachenermitdung und Wahrheits­ findung» mehr, sondern eine Waffe im parteipolitischen Kampf. Anderseits ist die für ihre Einsetzung erforderliche Mehrheit im Landtag eine kaum überwindbare Hürde. Zum ersten: Die Untersuchungsausschüsse sind in den meisten Parlamenten ein Mittel der politischen Auseinandersetzung. Häufig widerspiegeln sie die Parteipolitik und dienen propagandistischen Zwecken.49 Wenn in Liechtenstein aus solchen Motiven die Tätigkeit von Regierungsmitgliedern untersucht werden wollte, würde die Einsetzung einer UK wohl stets scheitern an der durch Fraktionszwang gesicherten Unterstützung der Regierungsmitglieder der gjeichen Partei sowie an koali­ tionsbedingten Rücksichtnahmen. Nur in einer Minderzahl der Fälle und bei parteipolitisch nicht kontroversen Fragen könnte unter Umständen über die Parteigrenzen hinweg ein Interesse an der Aufklärung eines Miss­ standes bestehen (Beispiel Lawenawerk).50 Zum zweiten: Die Frage, ob die UK ein Instrument in den Händen der Parlamentsmehrheit oder auch eine Waffe von Minderheiten sein soll, ist viel diskutiert worden.51 Max Weber52 erkannte, dass in einer Zeit der Par­ teienregierung mit dem obsolet gewordenen Dualismus zwischen Parla­ ment und Regierung das traditionelle Untersuchungsrecht viel von seiner Griffigkeit verlieren werde.53 Daraus zogen er und andere54 die Konse­ 48 So FRENKEL, 818. 49 Vgl. SCHEUNER, Kontrolle, 42 ff.; STADLER, 203 f.; ASCHAUER, 160; HELG, 115 ff.; BÖTSCH, 9 ff.; MANZELL/V, 123. 50 RITTER Gerhard, 319; vgl. STADLER, 203 f.; GERUCH, 277. 51 Vgl. z. B. MANZELLA, 123; EGLOFF, 66; RITTER Gerhard, 319; STADLER, 201 ff.; MOSER, 146 ff.; BRUNNER, Regierungslehre, 247 f.; SCHEUNER, Kontrolle, 42 ff.; ASCHAUER, 164 ff.; HELG, 115 ff. 52 WEBER, Parlament, 58 ff., 66 f. 53 Vgl. STADLER, 201. 54 ASCHAUER, 167; HELG, 115 ff; SCHLEICH, 16 f. u.a. 347
	        

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