Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

beschloss deshalb, vorerst nur das Leitungsnetz zu bauen und sämtliches Material für das Elektrizitätswerk anzuschaffen, den Bau selber aber zu ver­ schieben. Als das Land im Frühjahr 1920 in Zahlungsschwierigkeiten geriet und zudem bekannt wurde, dass mangelhafte Ware zu übersetzten Preisen gekauft worden war, wurde der Ruf nach einer Klärung der ganzen Lawe- na-Frage immer lauter. Im Sommer 1921 - das Land war inzwischen zah­ lungsunfähig geworden und die fälligen Raten für die bestellten Materialien konnten nicht mehr bezahlt werden - beschloss der Landtag in seiner Sit­ zung vom 30. Juli auf Antrag des Abg. Wilhelm Beck die Einsetzung einer Untersuchungskommission. Diese bestand aus dem VP-Abg. und späteren Regierungschef Prof. Gustav Schädler und dem FBP-Abg. Eugen Nipp und sollte die ganze Lawena-Angelegenheit prüfen und vor allem auch Perso­ nen einvernehmen. Am 21.9. und am 4.11.1921 legten Nipp und Schädler ihre Untersuchungsberichte vor. Darin wird der verantwortliche Ingenieur als Hauptschuldiger für das Debakel genannt, doch seien auch der Landtag und die Lawenawerk-Kommission zu gutgläubig und sachlich überfordert gewesen. Der Beschluss, Material zu kaufen und an Lager zu legen, wird im Bericht als eindeutiger Fehlentscheid bezeichnet. In der Folge wurde der Vertrag mit dem Ingenieur aufgelöst, eine neue Lawenawerk-Kommission gewählt, und am 11.1.1923 wurde das Vorhaben mit dem Gesetz betr. das Landesunternehmen «Landeswerk Lawena» auf eine neue Grundlage gestellt. Die Untersuchungskommission Lawenawerk wurde in einer verfas­ sungsrechtlichen Umbruchzeit, jedoch noch während der Gültigkeit der konstitutionellen Verfassung von 1862 eingesetzt Weder die alte Verfassung noch die damalige Geschäftsordnung sahen das Instrument der UK vor. Dennoch war die gebildete Kommission eine echte UK im Geiste des Art. 63 Abs. 2 der LV; charakteristische Merkmale wie die parteilich ausgewo­ gene Zusammensetzung aus Abgeordneten, die Aufgabe, Tatsachen festzu­ stellen und die Befugnis, Zeugen einzuvemehmen waren bereits ausge­ prägt - Antrag auf Bestellung einer Untersuchungskommission in Sachen Staatsgerichtshof vom 15.11.1988 Ausgelöst durch den Bericht des Präsidenten des Staatsgerichtshofes zur Vorstellung StGH 1984/2/V (Kunsthaus-Fall) vom 26. August 1988 reichte 345
	        

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