Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Auch allen in ihren Interessen unmittelbar betroffenen Dritten stehen grundsätzlich die Rechte gemäss Art. 14 Abs. 1 zu. Allerdings kann ihnen die UK die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht verwei­ gern, sofern dies für den Gang der laufenden Untersuchung unentbehrlich ist. «In diesem Falle kann auf die betreffenden Beweismittel nur abgestellt werden, wenn deren wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen münd­ lich oder schriftlich eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.» (Art. 15 Abs. 2 VwKG.) Bevor die UK dem Landtag Bericht erstattet, hat sie den Personen, gegen welche Vorwürfe erhoben werden, die Gelegenheit zu geben, sich vor der UK zu äussern (Abs. 3). Die Infrastruktur der Untersuchungskommission wird im Gesetz nicht ausdrücklich angesprochen. Da Art. 13 VwKG jedoch von Sekretären und Protokollführern und Art. 9 von Sachverständigen spricht, ist auf die Zuläs- sigkeit des Beizugs von Hilfskräften zu schliessen. Die Kommission ist in der Bestimmung des erforderlichen Personals frei.39 d) Fallbeispiel - Untersuchungskommission Lawena-Kraftwerk vom 30.7.192140 Auf der Suche nach einer UK muss man bis ins Jahr 1921 zurückgehen.41 Nach dem Ersten Weltkrieg wurden in Liechtenstein die während des Krie­ ges unterbrochenen Bestrebungen zum Bau eines Lawenawerkes erneut aufgegriffen. In der Sitzung vom 27.10.1919 beschloss der Landtag den Bau des Kraftwerks, obwohl die Finanzierung keineswegs gesichert war; man spekulierte mit grossen Einnahmen aus dem Briefmarkengeschäft und der raschen Entwertung der Krone. In der Folge erwiesen sich die mit acht Mil­ lionen Kronen budgetierten Baukosten als viel zu tief veranschlagt. Man sprach bald von Kosten in der Höhe von 30 Millionen. Der Landtag 39 Es ist anzunehmen, dass das notwendige Personal bei der Regierung angefordert oder unmittelbar angestellt werden kann (vgl. die in diesem Sinne lautende Regelung in der Schweiz; Art. 56 Abs. 3 GVG). 40 Vgl. Vogt, Lawena. 41 In der Landtagssitzung vom 23.10.1985 stellte die Fraktion der FBP den Antrag auf Einset­ zung einer Untersuchungskommission in der Angelegenheit des Wassereinbruchs in den Zivilschutzräumen des Gymnasiums. Der Antrag wurde indessen von der VU-Mehrkeit ab­ gelehnt und der GPK ein entsprechender Untersuchungsauftrag erteilt. 344
	        

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