Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Person richtet, darf diese nicht als Zeuge, sondern nur als Auskunftsperson befragt werden.» Diese Schutzvorschrift entspricht jener des Straf- und Zivilprozessrechts, wonach solche Personen als Angeschuldigte bzw. Par­ teien behandelt und deshalb vom Zeugnis ausgeschlossen werden.32 Das deutsche Recht kennt ähnliche Zeugenschutzvorschrifiten.33 Die liechten­ steinische Rechtsordnung gewährt den Zeugen vor einer UK keine straf­ rechtliche Immunität.34 Die Ablage eines falschen Zeugnisses und die widerrechtliche Aussageverweigerung sind strafbar gemäss Art. 16 VwKG.35 Beamte können zudem disziplinarisch bestraft werden. Die UK ist befugt, Sachverständige beizuziehen und Gutachten erstellen zu lassen (Art. 9 VwKG). Wer als Experte ein falsches Zeugnis ablegt, macht sich strafbar (Art. 16 Abs. 1 VwKG). Art. 9 VwKG begründet schliesslich das Recht der Augenscheinnahme. Den Informationsbefugnissen der UK steht die Verpflichtung gegenüber, das rechtliche Gehör zu gewährleisten (Art. 14,15 VwKG).36 Der gerichts­ ähnliche Charakter des Untersuchungsverfahrens erfordert diesen Schutz der Interessen der Beteiligten. «Die Regierung hat das Recht, durch einen Vertreter den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizu­ wohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebe­ nen Akten und in die Gutachten, Expertenberichte und Vemehmungspro- tokolle Einsicht zu nehmen. Die Regierung kann sich in einem Bericht an den Landtag zum Ergebnis der Untersuchung äussern.» (Art. 14 VwKG.)37 ASCHAUER38 gibt zu bedenken, dass die Anwesenheit eines Regie­ rungsvertreters bei nichtöffentlichen Beweiserhebungen der Wahrheitsfin­ dung hinderlich sein kann. Sie wird beispielsweise dann zum Problem, wenn beim Zeugenbeweis gegen den Zeugen ein Disziplinarverfahren läuft oder zu befürchten ist. 32 Vgl. MOSER, 187; FRENKEL, 919; ASCHAUER, 172. 33 Vgl. SCHLEICH, 39 ff. 34 Vgl. FRENKEL, 920; ASCHAUER, 173. FRENKEL, 925, weist darauf hin, dass die schweizerische Regelung, wonach Beamten «aus ihren wahrheitsgemässen Äusserungen keinerlei Nachteil erwachsen» dürfe, u. U. Probleme verursacht. Da sich die Untersu­ chung auch gegen den Beamten selber richten kann, sollte die Möglichkeit der Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht ausgeschlossen werden. 35 Vgl. MOSER, 188 ff. 36 Vgl. ASCHAUER, 179; MOSER, 192; SCHLEICH, 47 £f. 37 Analog Art. 62 des schweizerischen GVG. 38 ASCHAUER, 180. 343
	        

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