Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Die Befugnisse der Kommission (Art. 9 ff. VwKG)22 sind grösser und umfangreicher als jene der anderen Ausschüsse. Da die UK indessen ein Hilfsorgan des Landtages ist, hat sie nur jene Kompetenzen, welche ihr das Parlament als ihr Kreationsorgan zugewiesen hat und kann auf keinen Fall mehr Rechte als sein Schöpfer selber haben.23 Im besonderen hat sie die Befugnis 1. die Herausgabe von Akten zu verlangen; 2. Auskünfte einzuholen; 3. Zeugen zu vernehmen; 4. Sachverständige beizuziehen und 5. einen Augenschein vorzunehmen. Max Weber streicht die entscheidende Bedeutung dieser Befugnisse heraus: Ein Parlament ohne Akteneinsicht, Augenscheinnahme und gegebenenfalls das eidliche Kreuzverhör der Beteiligten als Zeugen sei ausserstande gesetzt, sich die zur Verwaltungskontrolle erforderlichen Kenntnisse zu beschaffen, also sowohl zum Dilettantismus als auch zur Unkenntnis verurteilt24 Die UK kann die Herausgabe aller einschlägigen Akten der Staatsverwal­ tung verlangen. Im Gegensatz zur einschränkenden Regelung des Art. 4 Abs. 2 VwKG für die GPK kann sich die Regierung hier nicht auf das Amts­ geheimnis berufen und anstelle von Akten einen besonderen Bericht erstat­ ten. Der Kommission sind sämtliche Akten auszuhändigen.25 Notwendiger Bestandteil dieser Befugnis ist die Verpflichtung der Beamten, alle Akten zu nennen, welche den Gegenstand der Befragung betreffen (Art 12 Abs. 2). Ohne diese Verpflichtung wäre das Akteneinsichtsrecht oft illusorisch, da den Abgeordneten der Überblick über die Archive fehlt und sie die Akten­ nummern u. ä. nicht kennen können. Auch ausserhalb der Staatsverwaltung stehende Personen haben einschlägige Akten herauszugeben, soweit sie 22 Vgl. die fast gleichlautenden Art. 58 ff. des schweizerischen GVG. 23 VgL ASCHAUER, 158 f.; EGLOFF, 56 f.; PAPPERMANN, Regierung, 114; STEGER, 133. 24 ASCHAUER, 159. 25 Vgl. HELG, 121. Die liechtensteinische Regelung geht hier über das als Vorlage dienende schweizerische GVG hinaus. In der Schweiz muss vor der Einsichtnahme in geheime Amtsakten und vor der Befragung von Beamten zu geheimen Gegenständen der Bundes­ rat angehört werden (Art. 61 Abs. 4 GVG). «Besteht er auf der Wahrung des Geheimnis­ ses, so entscheidet die Untersuchungskommission.» Eine vorgängige Anhörung der Regie­ rung ist im VwKG nicht vorgesehen. 341
	        

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