Anlass wirksameren Mitteln»15. Die Kontrolltätigkeit dieses Hilfsorgans ist ausschliesslich eine nachträgliche Ergebniskontrolle; die UK ist zur Uberprüfung laufender oder künftiger Handlungen von Regierung und Verwaltung nicht befugt.16 Die Kommission hat die wichtigsten Vorgänge zu protokollieren (Art. 9 Abs. 3 VwKG) und nach Abschluss der Untersuchung dem Landtag Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist auch der Regierung zur Kenntnis zu bringen.17 Der Kommissionsbericht drückt die Mehrheitsmeinung aus; das Festhalten von Minderheitsmeinungen oder ein Minderheitsberichterstatter sind im Gesetz nicht vorgesehen.18 Formell besteht der Bericht nur aus einer Darstellung von Tatsachen und allenfalls einer Feststellung von Verantwort lichkeiten. Da es im parlamentarischen Untersuchungsverfahren weder Angeklagte noch Richter gibt, kann es auch kein rechtskräftiges Urteil geben. Faktisch indessen kann die Stellungnahme einer UK einem gerichtlichen Urteil nahekommen.19 Da das Verfahren grosse Publizität erwirkt und jenem eines Gerichts vergleichbar ist, macht die Öffentlichkeit kaum einen Unterschied. Die UK entscheidet, ob ihr Bericht im öffentlichen oder im nichtöffentlichen Landtag beraten werden soll. Da die Veröffentlichung des Berichts im Gesetz nicht geregelt ist, muss man davon ausgehen, dass er nur im Falle einer öffentlichen Beratung und zum Zeitpunkt der Landtags sitzung publiziert wird. c) Arbeitsbedingungen Die Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren (z. B. Strafver fahren, Ministeranklage) behindert die Arbeit einer UK nicht (Art. 17 VwKG)20; es besteht keine Vorrangregelung. Gerichtsverfahren und parla mentarisches Untersuchungsverfahren stehen «völlig unabhängig neben einander», und «die Feststellungen des Parlaments und seiner Untersu chungsausschüsse erzeugen keine bindende Wirkung für die Gerichte»21. 15 BÖTSCH, 11 ff. 16 Vgl. EGLOFF, 67 Anm. 303; ASCHAUER, 178. 17 Art. 18 VwKG. 18 In der BRD kann ein Viertel der UK-Mitglieder einen Minderheitsberichterstatter bestim men; in Bayern hat sogar jedes Kommissionsmitglied das Recht, dem Landtag einen abwei chenden Bericht vorzulegen. Vgl. FRENKEL, 940; ASCHAUER, 159. 19 G.M. ASCHAUER, 151; FRENKEL, 831; vgl. PAPPERMANN, Regierung, 114. 20 Analog Art. 65 des schweizerischen GVG; vgl. MOSER, 194; FRENKEL, 835 ff. 21 ASCHAUER, 181. 340