Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Und in diesem speziellen Fall, wo eine tatsächliche akute Regierungskrise besteht, sollte man der Regierung doch die Chance geben, dass sie noch ein­ mal sachlich zu diesen schweren Vorwürfen, die wahrscheinlich gegen sie gemacht werden, Stellung nehmen kann.. .»2 Die UK besteht aus drei oder fünf Mitgliedern (§ 52 GOLT). Ihre partei­ politische Zusammensetzung widerspiegelt die Mehrheitsverhältnisse im Plenum.3 Sie ist eine nicht ständige, eine ad-hoc-Kommission.4 Ihre Amts­ dauer erlischt mit der Erledigung des Auftrages, jedenfalls aber mit Ablauf der Mandatsdauer des Landtags (§ 51 Abs. 1 GOLT).5 Die parlamentarische Untersuchungskommission ist zweifellos jenes Kontrollinstrument, über das am meisten geschrieben und diskutiert wurde. Auf eine Wiedergabe des überaus umfangreichen Schrifttums6 kann allerdings verzichtet werden, denn seit Max Weber7 ist wenig wirklich Neues dazugekommen. Wesentlich ist, dass es sich bei der UK um eine selbständige, unmittelbare, regierungsunabhängige und aus eigenem Antrieb erfolgende Ermitdungstätigkeit des Parlaments handelt.8 b) Arbeitsweise Der Auftrag der Untersuchungskommission ist im Einsetzungsbeschluss genau festzulegen (Art. 7 Abs. 2 VwKG). Aufgrund dieses Auftrages und im Rahmen der Vorschriften der GOLT und des VwKG9 bestimmt die UK 2 LT Prot 691104; vgl. KOHLI, in: BÄUMLIN, Kontrolle, 607. Auch die eidgenössischen Räte fordern vor der Einsetzung einer UK die «Anhörung des Bundesrates». (Art. 55 Abs. 2 GVG.) 3 Eine ausdrückliche Regelung dazu fehlt. Eine Abtretung der Kommissionsmehrheit oder des Vorsitzes an die parlamentarische Minderheit könnte nur freiwillig erfolgen. Vgl. STADLER, 202; MANZELLA, 123. 4 PAPPERMANN, Regierung, 113 f.; MOSER, 65. 5 Auf die fragliche Verfassungsmässigkeit der Bestimmung in § 51 Abs. 2, wonach die Kom­ missionen auch bei geschlossenem Landtag tagen können, wird noch einzugehen sein (S. 362). 6 Es sei an dieser Stelle bloss auf die Bibliographie bei STADLER, 194 f. Anm. 1, verwiesen. PAPPERMANN, Regierung, 114 Anm. 52, hält fest, dass wegen der Ähnlichkeit der Ein­ richtungen weitgehend auch die Literatur zu den Untersuchungsausschüssen der deutschen Parlamente (und der eidgenössischen Räte; Anm. d.Verf.) verwendet werden darf; vgl. KOMMENTAR II, 378 £f.; MAUNZ/ZIPPELIUS, 368 f.; SCHLEICH. 7 Max Weber wird gelegentlich als «geistiger Vater» des modernen (deutschen) Untersu­ chungsrechts bezeichnet. Vgl. ASCHAUER, 146 ff., 158;fürinternationaleVergleichesiehe FRENKEL, 820 ff. 8 FRENKEL, 815; STADLER, 199; MOSER, 65; BRUNNER, Regierungslehre, 247. 9 Die Bestimmungen des VwKG über die Untersuchungskommission sind weitgehend den­ jenigen des schweizerischen GVG, Art. 55-65, nachgebildet. 338
	        

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