Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

d) Funktionen Die Kontrollfunktion der APK10 wird sowohl von den Kommissionsmitglie­ dern selbst wie auch von den übrigen Abgeordneten (beider Parteien) als verhältnismässig stark und wirksam beurteilt. Besonders wenn auf aussen- politischem Gebiet qualifizierte Abgeordnete in der Kommission vertreten seien, werde diese zu einem emstzunehmenden Gegengewicht zur Regie­ rung. Es würden dann in den Sitzungen Grundsatzvoten abgegeben, man diskutiere hart und nehme gestaltend Einfluss. Von den ständigen Kommis­ sionen wurde die APK als die wirkungsvollste bezeichnet." Angesichts der seltenen Sitzungen darf ihre Kontrolltätigkeit aber nicht überbewertet wer­ den. Die relative Stärke der Kommission bringt, in Verbindung mit der erfor­ derlichen Geheimhaltung, die Gefahr der Verselbständigung mit sich. EICHENBERGER12 stellt für die Schweiz fest: «Die aussenpolitisch inter­ essierten Parlamentarier gehören fast vollzählig den Kommissionen für aus­ wärtige Angelegenheiten an.» Dies muss erst recht für den kleinen liechten­ steinischen Landtag gelten, in welchem jeder fünfte Abgeordnete APK- Mitglied sein muss. Die Befragung ergab recht deutlich, dass die Kommis­ sion tatsächlich weitgehend ein Eigenleben führt. Sichtbares Zeichen dafür ist etwa die Tatsache, dass das Parlament nur über einen kleinen Teil der Kommissionsarbeit orientiert wird. Da sich der Rest des Landtags weniger für die Aussenpolitik interessiert, ist sie gewissermassen zu einem Parla­ mentsersatz geworden. Die Regierung macht sich die Tatsache, dass die APK das «aussenpoliti­ sche Gewissen» des Landtags ist, zunutze: Für sie erfüllt die Kommission die Funktion eines Sondierungsinstruments. Sie kann in diesem kleinen, nicht­ öffentlichen Kreise abklären, wie eine Vorlage im Parlament aufgenommen würde." Ferner kann sie sich für ein bestimmtes Vorgehen Rückendeckung verschaffen." 10 Auch in der Bundesrepublik Deutschland besteht die Hauptfunktion des (verfassungsun­ mittelbaren!) Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten (Art. 45 a GG) in der Kon­ trolle; vgl. KOMMENTAR II, 1566. " Auch HAMED, 162 stellt fest, dass den aussenpolitischen Ausschüssen in der Regel eine hervorragende Stellung unter den parlamentarischen Ausschüssen zukommt. 12 EICHENBERGER, Gewalt, 296 f. 13 Befragung. 14 Eine weitergehende Parlamentsbeteiligung, insbesondere die Teilnahme von APK-Mitglie- dern als Beobachter an Staatsvertragsverhandlungen (vgl. RIKLIN, Entwurf, 152), ist zu prüfen, erscheint für die liechtensteinischen Verhältnisse aber nicht als dringlich. 336
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.