Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Dauer»14. Aufgrund der jahrelangen Erfahrung und der Tatsache, dass alle wichtigen Staatsakte über seinen Schreibtisch laufen müssen, ist er über die Staatsgeschäfte vorzüglich informiert. Dass seine Regierung vor ihm ihre Vorlagen erläutern und rechtfertigen muss, kann der Qualität der Vorlagen nur förderlich sein. Uber den rechtlich fassbaren Kompetenzbereich hinaus geht auch jene nicht minder bedeutsame Aufgabe, die die 
Integration des Staatsvolkes zum Ziele hat. Infolge seiner gruppen- und parteipolitischen Neutralität15 und seiner hohen Wertschätzung ist er eine Institution morali­ scher und schiedsrichterlicher Autorität und dazu prädestiniert, gelegent­ lich auch als Korrektiv zum nur allzuleicht desintegrierend wirkenden Mehrheitsprinzip16, Zusammengehörigkeitsgefühl und Staatsbewusstsein zu verstärken. b) Der Fürst im Geflecht von Checks and balances Die 
Intraorgankontrolleri7 des Fürstenhauses erfolgen durch die Hausge­ setze (Art. 3 LV).18 Interorgankontrollen des 
Volkes gegenüber dem Monarchen bestehen keine. In der Ausübung seiner Kompetenzen ist der Fürst im Rahmen der Verfassung völlig frei; dem Volk kommt keinerlei Mitspracherecht zu. Der 
Landtag ist gemäss Art. 8 Abs. 2 LV an wichtigen Staatsverträgen beteiligt. Es unterliegen insbesondere all jene Staatsverträge der parlamenta­ rischen Genehmigung, welche finanzielle Lasten mit sich bringen. Ohne 14 BATLINER, Portrat, 12. 15 Vgl. WILLE, Regierung, 116. 16 Vgl. HERZOG, 138. 17 Zur Unterscheidung der Kontrollen in «Intraorgan-Kontrollen» und «Interorgan-Kon- trollen» vgl. LOEWENSTEIN, Verfassungslehre, 167. Intraorgan-Kontrollen werden innerhalb der Organisation eines einzelnen Machtträgers wirksam, während Interorgan- Kontrollen zwischen mehreren zusammenwirkenden Machtträgern funktionieren. 18 Ausfuhrlich zur Thronfolge und den Hausgesetzen: vgl. STEGER, 42 ff.; SCHMID Ge­ org, Stellvertretung, 52 ff.; LOEBENSTEIN, 82 f. Nach LOEWENSTEIN, Verfassungslehre, 170, können Intraorgan-Kontrollen nur in aus mehreren Mitgliedern gebildeten und kollektiv organisierten Machtträgern vorkommen. Die Gesamtfamilie Liechtenstein kann jedoch in gewissem Sinne eine Intraorgan-Kontrolle mittels hausgesetzlicher Mittel ausüben. Bei Familienversammlungen, an denen etwa 40 Personen anwesend seien, gehe es «sehr republikanisch» zu und der regierende Fürst sei in diesem Kreis nur der Primus inter pares. (SHZ v. 30.6.1988) Da in der vorliegenden Arbeit Fürst und Regierung als zwei Organe und nicht als duali­ stische Exekutive behandelt werden, gelten die Beziehungen zwischen dem Monarchen und der Regierung nicht als Intra-, sondern als Interorgan-Kontrollen. 34
	        

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