Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

kommission. Aufgrund der Kompetenzverteilung (Art. 45 Abs. 2 LV) muss eine solche Delegation von Entscheidungsbefugnissen an einen Ausschuss als fragwürdig bezeichnet werden. Die wohl problemlosere Lösung wäre die Delegierung an die Regierung. Unter der Orientierimgsfuriktion soll folgendes verstanden werden: Für den Finanzminister ist die Kommission ein Orientierungsinstrument.29 Er kann erkennen, wie eine Vorlage aufgenommen wird und bis zu einem gewissen Grad die Reaktion der Opposition sondieren. Die Diskussionen seien «sehr wertvoll» und grundsätzlich; allerdings macht auch er den Vor­ behalt, dass die Minderheitspartei die eigentlichen Gegenargumente nicht in der Kommission vorbringt. e) Revisionsmöglichkeiten Aufgrund der empfohlenen Aultrennung der Beratungen von Rechen­ schaftsbericht und Landesrechnung wäre der Aufgabenbereich der Finanz­ kommission um die Kontrolle des Finanzhaushaltes und die Vorberatung der Rechnung zu erweitern.30 Es setzt dies voraus, dass die FiKo mit ent­ sprechenden Kontrollbefugnissen auf Gesetzesstufe (i. S. von Art. 5 VwKG) ausgestattet und auf die gleiche Stufe wie die anderen Kommissionen mit Kontrollbefugnissen gesetzt wird. Eine Möglichkeit besteht darin, das Gesetz über die Kontrolle der Staatsverwaltung mit einem Abschnitt über die FiKo zu ergänzen. Von Bedeutung erscheint, dass die Kontrolle nicht vorlagengebunden bleibt, sondern sich auf die laufenden Geschäfte, den ge­ samten Finanzhaushalt und die Finanzplanung des Staates erstreckt.31 Eine mögliche Lösung findet sich in Art. 23 des Grossratsreglements des Kan­ tons St. Gallen: «Die Kommission kann im Rahmen ihres Auftrages: a) die das Geschäft betreffenden Akten einsehen;32 in Akten, die unter das Amtsgeheimnis fallen, nimmt die Kommission durch eine Abordnung Einblick; b) Beamte und Angestellte des Staates und seiner Anstalten über Sachver­ halte befragen; 29 Befragung, Regierungschef Hans Brunhart. 30 Dementsprechend zu ändern wären die Art. 32, 38 und 41 FHG. 31 G.M. AVRIL, 75. 32 Vgl. EGLOFF, 56. 331
	        

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