Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

gewalt in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze aus». Dieser Wortlaut aus Art. 7 LV besagt unzweideutig: «Der Fürst steht nicht ausser oder über dem Staat und übt nicht eigenes Recht am Staate aus. Er übt nur Recht im Staate aus, als Organ desselben.»6 Seine Befugnisse leitet er aus der Verfassung ab.7 Für WILLOWEIT8 hat die Für­ stenwürde Amtscharakter. Beim in der Verfassung festgelegten 
fiirstlichen Kompetenzbereich handelt es sich deshalb, wie STEGER9 aus dem Verfas­ sungssystem herleitet, genaugenommen nicht um Rechte des Fürsten, «sondern des Staates, zu deren Ausübung der Fürst organschaftlich berufen ist». Mit der Verfassung von 1921 wurde dem monarchischen Prinzip das Prinzip der Volkssouveränität gegenüber- und zur Seite gestellt. Beide Part­ ner des Verfassungsvertrages anerkennen gegenseitig ihren Legitimations­ anspruch.10 Aus dem Gedanken dieses Verfassungsvertrages argumentiert WILLOWEIT, dass keine grundsätzliche Kompetenzvermutung zugun­ sten des Fürsten bestehe." In Übereinstimmung mit anderen monarchischen Verfassungen gilt der Fürst als rechtlich 
unverantwortlich. Seine Person ist unverletzlich (Art. 7 Abs. 2 LV). Wie STEGER12 jedoch überzeugend darlegt, beschränkt sich seine Unverantwortlichkeit auf strafrechtliche und politische Vergehen; pri­ vatrechtliche Rechte und Pflichten für bürgerliche Rechtsgeschäfte vermag der Fürst jederzeit zu begründen. Allerdings darf man die Dinge nicht allein rechtlich sehen: Die 
Einfluss­ möglichkeiten des Fürsten beruhen nur zum geringsten Teil auf verfassungs­ mässigen Befugnissen. «Häufig beruhen sie einfach auf der selbstverständli­ chen Autorität des Amtes.. .»'3 Die Erbmonarchie, «dem Streit der Wahl enthoben, gibt dem Staate Mitte, ein emotionales Band und personifizierte 6 STEGER, 52; WILLOWEIT, Fürstenamt, 507. 7 LOEBENSTEIN, 78. 8 WILLOWEIT, Stellvertretung, 130. 9 STEGER, 68; zur Diskussion, ob es sich bei Titel- und Ordensverleihungen ebenfalls um Rechte des Staates handelt vgl. PAPPERMANN, Regierung, 95. 10 WILLOWEIT, Fürstenamt, 500, 507; vgl. KÄGI, Legitimation, 247; PAPPERMANN, Regierung, 122. 11 VgL WILLOWEIT, Stellvertretung, 125; a.M. LOEBENSTEIN, 79, 84. Dem Fürsten kommt keine Allgemeinzuständigkeit zu. Eine solche wäre dann gegeben, wenn er «potentiell mit allen Staatsfunktionen betraut ist, so dass er im Zweifelsfalle jede Materie an sich ziehen kann und die übrigen .Gewalten' nur so weit in ihrem Bereiche belässt, als die positive Verfassung es ausdrücklich statuiert». EICHENBERGER, Gewalt, 26. 12 STEGER, 59 £f. " Vgl. HERZOG, 130. 33
	        

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