Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

fen, ob das Expertenbeizugsrecht als Befugnis einer Kommissionsminder­ heit ausgestaltet werden sollte.56 Das Gesagte gilt ebenso für die anderen Kommissionen. Wie aus den Ausführungen über die Landesrechnung hervorgegangen ist, vermag die Vorberatung des Budgets und der Rechnung in zwei ver­ schiedenen Kommissionen nicht zu überzeugen. Ferner vernachlässigt die gemeinsame Behandlung von Rechenschaftsbericht und Staatsrechnung die Tatsache, dass es sich um zwei zwar verwandte, aber dennoch um ver­ schiedene Gegenstände handelt. Als Folge der angeregten Auftrennung wäre aus dem Aufgabenbereich der GPK deshalb die Kontrolle des Finanz­ haushaltes und die Vorberatung der Staatsrechnung auszugrenzen (Art. 5 Abs. 1 VwKG) und der Finanzkommission zu übertragen; jener Kommis­ sion, die auch im Verlaufe des Jahres Gesetzesvorlagen in finanzieller Hin­ sicht überprüft und sämtliche Vorlagen über Kredite, Bürgschaften, Anlei­ hen des Staates, über den Kauf und Verkauf von Liegenschaften, die Aus­ führung von Staatsbauten und die Gewährung ausserordentlicher Beiträge und Unterstützungen prüft und begutachtet (§ 55 Abs. 2 GOLT).57 Die GPK ihrerseits hätte den Rechenschaftsbericht vorzuberaten, was sie bisher nicht tut. Die Verwandtschaft der Materien Rechenschaftsbericht und Landes­ rechnung bedingt eine Koordination der Prüfungstätigkeiten von GPK und Finanzkommission. Die beiden Kommissionspräsidenten haben sich in gemeinsamen Sitzungen abzusprechen, um Doppelspurigkeiten und Kon- trollücken zu verhindern, und sie haben sich gegenseitig über ihre Erkennt­ nisse zu informieren, beispielsweise durch Austausch der Protokolle.58 Fall­ weise mögen auch gemeinsame Sitzungen beider Kommissionen angezeigt sein. 56 Wie 
im Deutschen Bundestag. Gemäss § 70 der Geschäftsordnung kann ein Viertel der Ausschussmitglieder die öffentliche Anhörung von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen verlangen. Vgl. ACHTERBERG, Parlamentsrecht, 688; RUCH, 133. 57 Diese Aufgabenverteilung wird in den meisten Schweizer Kantonen vorgenommen; vgl. beispielsweise Grossratsreglement des Kantons St. Gallen, Art. 15,16; Pflichtenheft der Staatswirtschaftskommission (§ 3) und der Geschäftsprüfungskommission (§ 1) des Kan­ tonsrates von Solothurn; Entwurf Grossratsgesetz tfes Kantons Bern, Art. 21, 22. 58 Vgl. Staatswirtschaftliche Kommission des st. gallischen Grossen Rates, Rene Romanin, in: St. Galler Grossanzeiger v. 18.10.1984; Grossratsreglement des Kantons St. Gallen, Art. 19; ebenso Pflichtenheft der Staatswirtschaftskommission des Kantonsrates von Solo­ thurn, § 9; RIKLIN, Entwurf, 187. 320
	        

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