Besonders die FBP-Presse betonte in der Vergangenheit die unge nügende Grösse der Kommission54 und die Überlastung ihres (in der Untersuchungsperiode) einzigen Vertreters. Indessen wird auch eine aus 7 Abgeordneten bestehende GPK nur dann wirksamer kontrollieren, wenn begleitende Massnahmen ergriffen werden. Eine solche begleitende Massnahme bestünde im vermehrten Beizug von Sachverständigen gemäss Art. 5 Abs. 2 VwKG (aus dem ein selbständiger Art. zu machen wäre). In den meisten Gebieten wird der Sachverstand einer Parlamentarierkommission wesentlich geringer sein als jener der Ver waltung. In der amerikanischen Parlamentspraxis hat sich das Instrument des «Hearings» entwickelt, mittels welchem sich der Kongress das erfor derliche Fachwissen «einkauft», und viele andere Parlamente sind dem amerikanischen Vorbild gefolgt.55 Experten von innerhalb und ausserhalb der Verwaltung (aus Privatwirtschaft, Wissenschaft, Politik usw.) werden fallweise eingeladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen und Auskünfte zu erteilen. Die Arbeit der liechtensteinischen GPK würde entscheidend auf gewertet, wenn sie vermehrt Fachleute aus dem In- und Ausland beiziehen würde und gewisse Fragen von privatwirtschaftlichen Unternehmungsbe ratern oder der Externen Revisionsstelle abklären liesse. Dabei wäre zu prü 54 Auf die aus FBP-Kreisen geäusserte Idee, der jeweiligen Landtagminderheit die Mehrheit in der GPK zuzugestehen, wird nicht näher eingegangen. Solange die GPK als Hillsorgan des Gesamtlandtages verstanden und von ihm gewählt wird, wird sich dessen Zusammenset zung auf jene der Kommission übertragen. Der Analogieschluss mit den Landesinstituten, bei welchen aufgrund des Koalitionsvertrages die Mehrheiten und das Präsidium im Ver waltungsrat der einen, im Auf sichtsrat aber der andern Partei zuerkannt werden, ist unzu lässig, denn diese Gremien verstehen sich nichtäb Ausschüsse, als vorbereitende oder ent lastende Organe des Parlaments. Es ist auch im internationalen Vergleich üblich, auf die Stärkenverhältnisse der Parteien im Parlament Rücksicht zu nehmen. «This rule has the effect of making each committee a microcosm of the House» (PARLIAMENTS, 629). Für den EG-Raum führt RUTSCHKE, 67, aus: «Die Ausschüsse aller Parlamente der Mitgliedstaaten spiegeln in ihrer Zusammensetzung die politischen Verhältnisse des Plenums wider.» Eine andere Frage wäre die des Präsidiums. Es ist denkbar und in vielen Staaten auch üblich, dass die Präsidien der Kommissionen unter den Parteien verteilt werden (PARLIA MENTS, 654; RKLIN, Entwurf, 68) oder dass von den Kommissionen nach dem Rota tionsprinzip für jedes Geschäft ein Sachpräsident gewählt wird (vgl. RJKI.IN, Entwurf, 173>- 55 RUCH, 131 ff.; vgl. § 40 Geschäftsordnung des österreichischen Nationalrates: «Die Aus schüsse ... haben das Recht,... Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äusserung einzuladen.» «Leistet ein Sachverständiger oder eine andere Auskunftsperson der Ladung nicht Folge, so kann die Vorführung durch die politische Behörde veranlasst werden.» 319