Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

«Soweit es zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses, zur Wahrung schutz­ würdiger persönlicher Interessen oder aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren unerlässlich ist, kann die Regierung anstelle der Herausgabe von Akten einen besonderen Bericht erstatten.» (Art. 4 Abs. 2 VwKG.) Diese Entscheidung obliegt der Regierung.43 Die gefor­ derte Rücksprache ist dazu Voraussetzung. 3. Die Befugnisse der GPK bei der Kontrolle des Finanzhaushaltes gehen weiter: Ohne Rücksprache mit der Regierung hat sie «das uneinge­ schränkte Recht, jederzeit in die mit dem Finanzhaushalt im Zusammen­ hang stehenden Akten Einsicht zu nehmen und von allen Behörden, Amtern, Dienststellen und Kommissionen der Staatsverwaltung zweck­ dienliche Auskünfte zu verlangen» (Art. 5 Abs. 1). Dieses Recht ist «un­ eingeschränkt», unterliegt also nicht den Restriktionen des Art.4 Abs. 2. 4. Sowohl die GOLT (§ 60 Abs. 3) als auch das VwKG (Art. 5 Abs. 2) sehen vor, dass die GPK Sachverständige beiziehen kann.44 5. Im Gegensatz zur Untersuchungskommission (Art. 9 Abs. 2 VwKG) ist die Möglichkeit des Augenscheins und ähnlicher Informationsbeschaf­ fung nicht ausdrücklich erwähnt, aber m. E. eingeschlossen. Der GPK als unselbständigem Hilfsorgan sind klare Grenzen gesetzt: Sie kann kraft Oberaufsichtsrechts45 weder Entscheide der Regierung auf­ heben, noch Regierung und Verwaltung Weisungen erteilen, Disziplinar­ massnahmen gegen Mitglieder der Regierung und Beamte verhängen, ver­ bindliche Auskünfte erteilen oder staatliche Leistungen zusichern oder ge- 1 Die Herausgabe von Akten gemäss Art. 4 Abs. 2 VwKG darf nur in Ausnahmefallen ver­ weigert werden. Abg. Peter Marxer, Mitautor des Gesetzesentwurfs, wies darauf hin, dass der Bericht, den die Kollegialregierung in einem solchen Fall abzugeben habe, eine schwer­ wiegende Sache sei. «Sollte einmal der Fall eintreten, dass das Plenum dieses Hauses den Bericht der Kollegialregiening tatsächlich nicht akzeptiert, wird eine Untersuchungskom­ mission eingesetzt. Und dann gibt es keine schutzwürdigen persönlichen Interessen mehr, dann gibt es auch keine Amtsgeheimnisse mehr.» (LT Prot 69 I 22.) 1 Das VwKG geht der GOLT als höhere Norm vor; § 60 Abs. 3 ist somit nicht ausschlagge­ bend. Im VwKG allerdings ist das Recht, Sachverständige beiziehen zu können, im Abs. 2 des die Kontrolle des Finanzhaushaltes regelnden Art. 5 festgelegt, nicht aber im Art. 4, welcher die Befugnisse der GPK im allgemeinen normiert. Systematisch wäre daraus zu folgern, dass das Expertenbeizugsrecht nur bei der Kontrolle der Finanzen zusteht. Ob diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entsprach oder heute entspricht, muss bezweifelt werden. Vermutlich sollte die GPK für alle Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordern, Experten beiziehen können. ' VgJ. EICHENBERGER, Oberaufsichtsrecht, 19. Für die anderen Kommissionen gilt das­ selbe. 315
	        

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