Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

c) Arbeitsbedingungen Die GPK leitet ihre Befugnisse aus der GOLT und insbesondere dem VwKG ab. Die Gesetzesform wurde gewählt, weil ein Einbau dieser Bestim­ mungen über die Kontrolltätigkeit allein in die GOLT rechtlich bedenklich gewesen wäre: die Materie geht weit über die interne Regelung des Parla­ mentsbetriebes hinaus und dringt in die Bereiche der Staatsverwaltung ein.39 Um das Plenum über relevante Sachverhalte verständigen zu können, muss sich die Kommission intensive Kenntnisse und breite Informationen über den Kontrollgegenstand aneignen. Sie benötigt, wie EICHENBER­ GER40 feststellt, «vor allem auch ,Hintergrundseinsichten', um die ,Um­ welt' der bewertungsbedürftigen Feststellungen ausgewogen zu beurtei­ len». Erst wenn sich die Kommission einen Wissensüberschuss erarbeitet hat, kann sie Informationen filtern und die Wesentlichen ans Plenum wei­ tergeben. Um sich diese Kenntnisse anzueignen, verfügt die GPK im besonderen über die folgenden Befugnisse: 1. Die GPK kann Regierungsmitglieder und Beamte zu ihren Beratungen beiziehen und befragen. Die Regierungsmitglieder sind berechtigt, in die Kommission Fachbeamte mitzunehmen (§ 60 GOLT). Dieser Befugnis steht die Pflicht gegenüber, den Regierungsvertreter anzuhören, wenn er diesen Wunsch äussert (§ 59 GOLT). 2. Die GPK kann von allen Behörden, Ämtern, Dienststellen, Kommissio­ nen und Beamten Auskünfte einholen41 und nach Rücksprache mit der Regierung die Herausgabe der wesentlichen Akten verlangen.42 39 Vgl. LT Prot 68148, Erläuterungen. Eine vergleichbare Unterscheidung trifft die Schweiz zwischen Geschäftsreglement und Geschäftsverkehrsgesetz. 40 EICHENBERGER, Oberaufsichtsrecht, 20. 41 Das in Art. 4 Abs. 1 festgelegte Recht, «zweckdienliche Auskünfte einzuholen», wurde nicht weiter präzisiert. Insbesondere blieb die Frage des Abg. Cyrill Büchel, wer denn bestimme, was zweckdienliche Auskünfte seien, unbeantwortet (LT Prot 691103). Aus der Debatte vom 23.5.1969 geht allerdings hervor, dass der Landtag der Auffassung war, die GPK entscheide über die Zweckdienlichkeit. 42 Da nach § 60 Abs. 2 GOLT das VwKG der GOLT vorgeht, findet hier nicht die restriktive Regelung des § 60 («... bedürfen Beizug und Befragung von Beamten der Zustimmung der Regierung, die sie nötigenfalls der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet una zur Herausgabe von Akten ermächtigt») (Hervorhebungen v. Verf.) Anwendung, sondern der Art. 4 VwKG. Danach wird eine «Rücksprache mit der Regierung» nur für eine Akten­ herausgabe gefordert, nicht aber für das Einholen von Auskünften. Wichtig für die GPK wäre auch die Pflicht der Regierung, alle zu einem Thema gehörenden Akten zu nennen (vgl. HELG, 109 ff.). 314
	        

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