Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Staatsgerichtshofes einem Misstrauensvotum vorziehen und zur Anklage greifen würde. Die befragten Abgeordneten teilten ausnahmslos diese Be­ urteilung. Soll das Instrument der Ministeranklage im Hinblick auf einen ausseror­ dentlichen Fall jedoch eine gewisse Bedeutung behalten, dann ist m. E. in einem Detailpunkt eine Anpassung zu überdenken: Ein Blick auf die Zeit­ verhältnisse politischer Skandale in anderen Staaten zeigt, dass die Verjah- rungsfristvon drei Jahren in Art. 44 Abs. 3 sehr kurz ist. Es mag schon einige Zeit dauern, bis die Rechtsverletzungen bekannt werden, und allfallige Ver­ tuschungsversuche können eine Anklageerhebung verzögern. Eine Verlän­ gerung der Frist auf beispielsweise zehn Jahre erscheint angebracht. C. Vom Landtag eingesetzte Kontrollorgane 1. Geschäftsprüfungskommission (GPK) a) Zusammensetzung Wer sich über den Landtag ein Bild lediglich aufgrund von Plenarsitzungen macht, muss zwangsläufig zu falschen Vorstellungen über Arbeitsumfang und Arbeitsweise des Parlaments kommen. Die Plenardebatten vermitteln der Öffentlichkeit in erster Linie die Ergebnisse eines meist langwierigen und arbeitsintensiven Meinungsbildungsprozesses, der innerhalb der Par­ tei, der Fraktion und der Landtagsausschüsse bereits stattgefunden hat.1 Dies gilt auch für die parlamentarische Kontrolle der Regierung: Ein grosser Teil dieser Landtagsfunktion spielt sich in Kommissionen ab und findet den Weg ins Plenum bloss teilweise oder überhaupt nicht.2 Die parlamentari­ schen Kommissionen verstehen sich als Hilfsorgan^ des Landtags. Sie han­ deln nicht im eigenen Namen und schliessen die Kontrollvorgänge nicht endgültig ab, sondern sie sind grundsätzlich dazu da, das Plenum zu ent­ lasten4 und Entscheidungsgrundlagen zu schaffen. Die Verantwortung können sie dem Gesamtparlament nicht abnehmen. 1 Vgl. ROESKENS, 86. 2 EICHENBERGER, Staat, 384. 3 Vgl. EICHENBERGER, Oberaufsichtsrecht, 18 ff. 4 Vgl. RUTSCHKE, 67. 303
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.