Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Die vom Landtag25 einstimmig verabschiedene Anklage warf ihm vor, er habe grobfahrlässig seine in Verfassung26, Gesetzen und Reglementen fest­ gelegten Amtspflichten verletzt und Unterlassungen begangen, durch welche er die Betrugsaffäre um die «Spar- und Leihkasse für das Fürsten­ tum Liechtenstein (Liechtensteinische Landesbank)» im Jahre 1928 mitver­ schuldet habe. Insbesondere habe er: 1. die ihm obliegende Beaufsichtigung des Geschäftsgebarens der Spar-und Leihkasse unterlassen; 2. es unterlassen, aufgrund der schwerwiegende Mängel aufzeigenden Revisionsberichte den Landtag zu verständigen und beim Verwaltungs­ rat einzuschreiten; 3. es unterlassen, für ein ordnungsgemässes Funktionieren des Verwal­ tungsrates Sorge zu tragen; 4. es unterlassen, für die Entlassung des Sparkassenverwalters Thöny zu sorgen oder wenigstens die Beschränkung seiner Zeichnungsbefugnis herbeizuführen; 5. es unterlassen, die Berichte der Treuhandgesellschaft sowie die ihm bekannten Gerüchte über Wechselmanipulationen dem Regierungskol­ legium zur Kenntnis zu bringen. Vielmehr habe er die Berichte ad acta gelegt; 6. durch die Vernachlässigung seiner Aufsichtspflichten zum entstandenen Schaden beigetragen. Der StGH entschied mit Urteil vom 14.12.1931, «dass der Angeklagte in Ausübung seiner Amtstätigkeit wohl Verfassungs- und Gesetzesbestim­ mungen verletzt hat, diese Verletzungen aber nicht grobfahrlässig erfolgten, und dass übrigens alle vor dem 21. Januar 1928 zurückliegenden Begangen- schaften schon wegen Verjährung nicht mehr unter Anklage gestellt wer­ den konnten, weshalb der Angeklagte freizusprechen ist».27 (Hervorhebung v. Verf.) Die gegen Schädler geltend gemachten Schadenersatzansprüche 25 Von 1930 bis 1932 bestand der Landtag, nachdem die vier Abgeordneten der VP ihre Man­ datszeit für beendet erklärt hatten und in einer Nachwahl vier Vertreter der BP hinzuge­ wählt worden waren, ausschliesslich aus Abgeordneten der BP (VOGT, Landtag, 138). 26 Geltend gemacht wurde eine Verletzung der Art. 14,23,78,79,84,85,89,90,92,93 Lit. f, g und 94. 27 StGHE 1931, 78. 300
	        

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