Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

lustig erklären.» Dieses Urteil ersetzt, so PAPPERMANN14, «dann alle Akte des Landtags oder des Fürsten. Der Fürst muss den Verurteilten auch nicht bloss formell entlassen. Das Regierungsmitglied ist konstitutiv durch das Urteil seines Amtes enthoben.» 2. Das Gericht entscheidet über die Ansprüche des Verurteilten auf Gehalt, Ruhegehalt und dergleichen. 3. Die Verfahrenskosten können ihm ganz oder teilweise auferlegt werden. In diesem Art. 50 sind die möglichen Strafen abschliessend aufgezählt. Es ist somit nicht zulässig, jemandem für die Zukunft die Fähigkeit abzuerken­ nen, ein Ehrenamt, ein Vertrauensamt oder ein besoldetes Amt unter der Hoheit des Staates inne zu haben und auszuüben.15 Von Bedeutung ist die Frage nach den Einflussnabmemöglichkeiten des Fürsten auf das Ministeranklageverfahren. In Art. 12 LV wird, wie schon in der Verfassung von 1862, ein altes fürstliches Vorrecht festgeschrieben: «Dem Landesfiirsten steht das Recht der Begnadigung, der Milderung und der Umwandlung rechtskräftig zuerkannter Strafen und der Nieder­ schlagung eingeleiteter Untersuchungen zu. Zugunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurteilten Mitgliedes der Regierung wird der Fürst das Recht der Begnadigung oder Strafmilde­ rung nur auf Antrag des Landtages ausüben.» Dieser Artikel besagt, dass der Fürst ein vom StGH rechtskräftig ver­ urteiltes Regierungsmitglied ohne den Antrag des Landtags nicht begnadi­ gen, d. h. die diesem zuerkannte Strafe nicht erlassen und einen ausgespro­ chenen Amtsverlust nicht rückgängig machen kann.16 Könnte er dies, so verlöre die Ministeranklage an Bedeutung als Instrument der Verantwort­ lichkeit. MARXER17 weist nun darauf hin, dass nach dem Wortlaut des Abs. 2 wohl ein Antrag erforderlich sei für eine Begnadigung und eine Straf­ minderung, nicht aber für die Abolition.I8 Kann der Fürst somit uneinge­ 14 PAPPERMANN, Regierung, 110 Anm. 27; g. M. MARXER Ludwig, 78. Alleine diese Auslegung entspricht dem (historischen) Sinn der Ministeranklage als dem einzigen Zwangsmittel gegen die Minister der Krone. Die Unabhängigkeit des Urteils vom Willen des Fürsten kommt auch in Art. 12 Abs. 2 LV zum Ausdruck. 15 Vgl. HAMILTON, Nr. 65, 368; Nr. 84, 472. 16 PAPPERMANN, Regierung, 126. Liegt ein solcher Antrag vor, so bleibt es dennoch der freien Entscheidung des Fürsten überlassen, ob er ihm stattgeben will oder nicht. G. M. STEGER, 94. 17 MARXER Ludwig, 23. 18 Unter Abolition versteht man die Niederschlagung eines eingeleiteten Verfahrens, bevor dieses durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen ist. Vgl. PAPPERMANN, Regierung, 125; STEGER, 89 ff. 298
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.