Die rechtliche Grundlage des Disziplinarverfahrens im DiszG bedarf, wie schon auf S. 291 festgehalten, in Art. 4 einer sprachlichen Verbesserung. Die Begriffe «Anklage» und «Entscheid» sind Begriffe, die zur Ministeranklage (Art. 44 ff. StGHG) und nicht zum Disziplinarverfahren gehören. Ein sprachlich bereinigter Art. 4 DiszG könnte deshalb lauten: «Der Staatsgerichtshof hält in seinem Bericht an den Landtag fest, ob ein pflichtwidriges Verhalten34 vorliege oder nicht.» 6. Ministeranklage a) Rechtliche Grundlage Art. 62 Lit. g LV nennt als eine der Kompetenzen des Landtages «die Erhebung der Anklage gegen Mitglieder der Regierung wegen Ver letzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof». Das StGHG regelt in den Art. 44-52 das Verfahren. Ein charakteristi scher Unterschied zum Disziplinarverfahren geht aus Art. 44 Abs. 1 hervor: «Eine Anklage gegen Mitglieder der Regierung (Ministeranklage) gemäss Art. 62 Lit. g der Verfassung wegen Verletzung der Verfassung und der Gesetze ist nur zulässig, wenn diese Verletzung in Ausübung der Amtstätig keit absichtlich oder grob fahrlässig erfolgt ist und ein Beschluss des Landta ges, dem mindestens zwei Drittel aller Abgeordneten zugestimmt haben, vorliegt.» b) Wesen des Kontrollinstruments Die Ministeranklage (Staatsanklage, Impeachment) hat ihren Ursprung in der Anfangszeit des Konstitutionalismus.1 Erstmals wurde sie im 16. Jahr hundert in Grossbritannien angewendet.2 Sie war ein Kampfmittel des Par laments gegen die ihm politisch nicht verantwortlichen Minister der Krone. 34 Als Pflichtwidrigkeiten gelten alle Verletzungen einer Amtspflicht, somit auch leichtere Gesetzesübertretungen (so StGHE 1931, 47). 1 Vgl. BRUNNER, Regierungslehre, 250, FRENKEL, 309 ff.; LOEWENSTEIN, Verfas sungslehre, 203; PAPPERMANN, Regierung, 109; SCHEUNER, Kontrolle, 38 f.; ders., Verantwortung, 389. 2 PARLIAMENTS, 1148. 295