Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Deutliche Unterschiede zeigen sich auch im Verfahren: Das Disziplinarver­ fahren beginnt mit der Übersendung von «Vorwürfen» an den StGH und endet mit einem «Bericht» an den Landtag. Für ein Ministeranklageverfah­ ren indessen ist eine «Anklageschrift» erforderlich (Art. 46 StGHG), und das Verfahren endet mit einem «Urteil» (Art. 50 StGHG). Diese Unter­ schiede sind vom Staatsgerichtshof 1931 in aller Deutlichkeit hervorgeho­ ben worden.17 Die in Art. 4 DiszG (und sonst an keiner einzigen anderen Stelle18) 
verwendeten Begriffe «Anklage» und «Entscheide» sind missver­ ständlich verwendet und sollten durch «Vorwürfe» und «Bericht» ersetzt werden. Analog der unterschiedlichen Schärfe der beiden Instrumente sind auch die Sanktionen zu unterscheiden. Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass es sich beim Disziplinarverfahren um ein Untersuchungsmittel handelt.19 Für diese Ansicht spricht auch die Regelung der Verjährung in Art 5 DiszG: «Beschliesst der Landtag die Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen die Regierung als Kollegialbehörde oder einzelne Mitglieder der Regierung (Art. 1), so wird dadurch die Verjährung gemäss Art. 44 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof unterbrochen und beginnt erst wieder nach Beendigung des Disziplinarverfahrens zu laufen.» Diese Vorschrift bezweckt offensichtlich, während der Untersuchung im Wege des (rechtlich folgenlosen) Disziplinarverfahrens keine Verjährung eintreten zu lassen, so dass bei Bedarf im Anschluss eine Ministeranklage noch möglich bleibt.20 Entgegen PAPPERMANNS21 Auffassung ist deshalb anzunehmen, dass ein Regierungsmitglied im Disziplinarverfahren weder des Amtes für ver­ lustig erklärt noch über sein Gehalt und Ruhegehalt entschieden werden kann. Der Bericht des Gerichtes ist bloss eine Stellungnahme, eine Erklä­ 17 StGHE 1931, 45-79. 18 Die Formulierungen in den Art. 44-52 StGHG dürfen hier nicht berücksichtigt werden, da sie für die Ministeranklage Gültigkeit haben und für das Disziplinarverfahren nur «sinn­ gemäss» anzuwenden sind. 19 VOIGT, 97, spricht davon, dass auf Antrag des Landtages der StGH die Rolle eines Regie- rungsrates im Wege eines Disziplinarverfahrens untersucht (Hervorhebungen v. Verf.). 20 Zur gleichen Interpretation führt LT Prot v. 7.5.1931, Erläuterungen zur Tagesordnung: Zu Art. 4 DiszG wird ausgeführt, dass «je nach dem Entscheide des Staatsgerichtshofes» der Landtag beschliesse, ob er gegen ein Mitglied der Regierung «Klage beim Staatsge­ richtshof» oder «Enthebung vom Amte» (oder gar nichts; Anm. d. Verf.) beantragen wolle. 21 PAPPERMANN, Regierung, 110. Er unterscheidet nicht zwischen den Sanktionen von Disziplinarverfahren und Ministeranklage. 291
	        

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