Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

der Verletzung mindestens drei Jahre verstrichen sind oder wenn das betref­ fende Regierungsmitglied verstorben ist (Abs. 3). Gemäss Art. 45 Abs. 4 wird das Verfahren durch den Ablauf der Mandatsperiode des Landtags nicht unterbrochen (Grundsatz der Kontinuität). Wie das Disziplinarverfahren endet und welche Sanktionen möglich sind, geht nicht ganz eindeutig aus dem StGHG, dem DiszG und dem BtG hervor: Fraglich ist einerseits, ob Regierungsmitglieder als Beamte im Sinne des Beamtengesetzes (BtG)6 zu betrachten sind und nach Art. 8 Abs. 1 BtG wegen Pflichtverletzung, Nachlässigkeit oder sonstigen mit der Ausübung des Amtes oder Dienstes unvereinbaren Verhaltens sowie bei unbefriedi­ genden Leistungen «im Gehalte verkürzt und in schweren Fällen nach fruchdoser Mahnung jederzeit ohne Entschädigung entlassen werden» können. Anderseits ist unklar, ob Art. 50 StGHG, wonach der StGH den Schuldigen (im Ministeranklageverfahren) «des Amtes verlustig erklären» (Abs. 2) und über «seine Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt und derglei­ chen» entscheiden kann (Abs. 3), auch für das Disziplinarverfahren Gültig­ keit hat. Bis 1921 waren die Regierungsmitglieder vom Landesfürsten besoldete und nur ihm verantwortliche fürstliche Beamte.7 Zur Frage des heutigen Status der Mitglieder der Regierung vertritt die vorherrschende Lehre8 die Auffassung, dass die Regierungsräte als Beamte anzusehen seien und der Art 8 BtG grundsätzlich auch für sie gelte. Die Systematik des BtG spricht zweifellos für diese Auslegung: Art 2 Abs. 1 nennt den Regierungschef und seinen Stellvertreter unter der Überschrift «Beamte und Angestellte». Dass Art. 11 die Regierungsmitglieder als «Magistratspersonen» bezeichnet, ändert wohl nichts an der Tatsache, dass sie als Beamte zu gelten haben, mit der einzigen Besonderheit, dass sie auf Zeit gewählt werden. PAPPER­ MANN9 argumentiert, dass allein diese Interpretation verständlich mache, weshalb sämtliche bisherigen Änderungen des BtG10 auf eine Umformulie­ 6 LGBl 1938 Nr. 6. 7 PAPPERMANN, Regierung, 56. 8 PAPPERMANN, Regierung, 57,109; RITTER Karlheinz, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 70 (diese beiden Autoren unterscheiden nicht zwischen haupt- und nebenamtlichen Regie­ rungsmitgliedern) ; NAWIASKY, 12, spricht von den vollamtlichen Regierungsmitgliedem als Beamten. A. M. SEGER, zit. in: PAPPERMANN, Regierung, 57: Der Regierungschef sei weder Beamter des Fürsten noch staatlicher Beamter, sondern Magistratsperson. ' PAPPERMANN, Regierung, 57. 10 LGBl 1963 Nr. 6; 1964Nr. 20; 1965Nr. 45; 1972Nr. 3; 1972 Nr. 38; 1976Nr. 7; 1981 Nr. 31; 1982 Nr. 56. 289
	        

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