Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

einmal zu einem solchen Antrag kommen, so kann eine Sperrminorität von 9 Abgeordneten (die beide Parteien mühelos erreichen) (Art 58 LV) den Landtag durch Verlassen des Saales beschlussunfahig machen. Unter veränderten Rahmenbedingungen könnte das. Instrument des Amtsenthebungsantrages wieder an Bedeutung gewinnen. Sollte beispiels­ weise eine stärkere Parteienzersplitterung einhergehen mit lockererer Frak­ tionsdisziplin54, dann könnte Art 80 LV wieder lebendig werden. Eine nicht an der Regierung beteiligte Opposition könnte im geeigneten Augenblick die ausgeprägte Publizitätswirkung des Msstrauensantrags ausnützen und den Sturz eines unbeliebten Ministers herbeizuführen versuchen. 5. Disziplinarverfahren a) Rechtliche Grundlage Aufgrund von Art. 104 Abs. 1 der Verfassung ist der Staatsgerichtshof der «Disziplinargerichtshof für die Mitglieder der Regierung». Das Staatsge­ richtshofgesetz (StGHG)1 legt in Art 14 fest: «Der Staatsgerichtshof ist als erste und einzige Instanz zuständig zur Be­ urteilung der gegen Mitglieder (der Regierung; Anm. d.Verf.) gerichteten Anträge wegen Verletzung der Verfassung oder der Gesetze sowie von Dis­ ziplinarklagen gemäss ArL 104 Absatz 1 der Verfassung.» Art. 53 StGHG begnügt sich allerdings mit dem Hinweis, dass ein besonderes Gesetz bestimmen solle, wie weit das StGHG auf das Diszipli­ narverfahren anwendbar sei. Dieses «Gesetz über das Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Regierung» (DiszG)2 wurde 1931 geschaffen. Es legt in Art. 1 Abs. 1 fest: «Dem Landtag steht durch einfachen Mehrheitsbeschluss das Recht zu, bei pflichtwidrigem Verhalten der Regierung als Kollegialbehörde oder von einzelnen Mitgliedern der Regierung beim Staatsgerichtshofe die Durch­ führung des Disziplinarverfahrens zu beantragen.» Das Verfahren kann selbständig und unabhängig von den Kontrollin­ strumenten des Amtsenthebungsantrages, der Ministeranklage oder einem 54 G. M. SCHEUNER, Kontrolle, 39. 1 LGBl 1925 Nr. 8. 2 Gesetz vom 7.5.1931, LGBl. 1931 Nr. 6. 287
	        

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