mitglied entlassen, welches das Vertrauen des Landtages noch besitzt.12 Nach einer von einer Landtagskommission13 vertretenen Meinung hat während der ganzen Amtszeit die Regierung bzw. jedes einzelne Regie rungsmitglied sowohl das Vertrauen des Landesfiirsten als auch jenes des Landtages zu gemessen. «Wenn auch nur ein Teil - der Landesfiirst oder der Landtag - einem Regierungsmitglied oder der gesamten Regierung das Vertrauen entzieht, hat eine Amtsenthebung stattzufinden.» Eine dritte Aufessung vertritt WILLOWEIT.14 Die Verfassung von 1921 - im Gegen satz zu jener von 1862 - ist geprägt von einem Gleichgewichtsstreben zwi schen dem monarchischen und dem demokratisch-parlamentarischen Ver fassungselement. Dieses Gleichgewicht äussert sich darin, dass es für die Einsetzung der Regierung des Einvernehmens von Fürst und Landtag bedarf. Danach kann nach WILLOWEIT aber dieser Konsens ohne Rechtsfolgen zerbrechen. Der Fürst braucht einerseits einem Amtsent hebungsantrag des Parlaments nicht stattzugeben; anderseits kann er aber die Regierung nicht gegen den Willen des Landtags entlassen. Im Interesse der Regierungsstabilität ist für eine Amtsenthebung der Vertrauensverlust bei Fürst und Landtag erforderlich. Die von der Landtagskommission vertretene Auffassung vermag nicht zu überzeugen.15 Insbesondere lässt der Wortlaut des Art. 80, wonach der Landtag die Amtsenthebung «beantragen» kann, nicht auf eine Verpflich tung des Fürsten schliessen.16 In Übereinstimmung mit BATLINER, LOE- BENSTEIN, MARXER, NAWIASKY, PAPPERMANN, STEGER, WILLE, WILLOWEIT u. a.17 darf als herrschende Lehre bezeichnet wer den, dass der Monarch im Falle eines zustandegekommenen Misstrauens- votums nicht zur Entlassung verpflichtet sei, sondern frei entscheide, ob er ein Regierungsmitglied im Amt belassen wolle oder nicht. Dass der Landtag 12 BATLINER, Parlament, 22, bezeichnet letzteres als die herrschende Meinung. 13 Bericht der Landtagskommission v. 15.1.1965 betr. Verfassungsgesetz v. 3.2.1965, vgl. LT Prot 1964 / 567; KIEBER, 56; RITTER Karlheinz, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 43 Anm. 10; SPILLMANN, 18; vgl. auch die Ausfuhrungen zum Stand der Diskussion von BATLI NER, Parlament, 22 Anm. 32. 14 WILLOWEIT, Fürstenamt, 510. 15 Vgl. PAPPERMANN, Regierung, 121. 16 G. M. BATLINER, Parlament, 22, Anm. 32. 17 BATLINER, Parlament, 22; LOEBENSTEIN, 80; MARXER Ludwig, 18; NAWIASKY, 5; PAPPERMANN, Regierung, 121; ders., Amtsenthebungsantrag, 612; STEGER, 70 Anm. 16; WILLE, Regierung, 117; WILLOWEIT, Fürstenamt, 509. 278