keine Aussenpolitik auf lange Sicht Bestand haben.50 Der Erbprinz: «Das Volk hat ein Recht darauf zu wissen, wie seine Vertreter im Landtag über die Zukunft des Kleinstaates Liechtenstein denken.»51 Eine diskrete, nach aussen einheitliche Aussenpolitik mit nichtöffentli cher Entscheidungsfindung ist wenig geeignet, ein Mitdenken des Volkes anzuregen. Und eine öffentliche Meinungsbildung im Landtag kann nicht diskret und einheitlich sein. Beide Teilziele haben ihre Berechtigung. Es ist nicht Aufgabe der Wissenschaft, sich für das eine oder das andere aus zusprechen. Diese Darstellung bezweckte allein, die Zielantinomien bewusst zu machen. Die Träger der auswärtigen Gewalt haben nach einem gangbaren Mittelweg zu suchen. 4. Amtsenthebungsantrag a) Rechtliche Grundlage Der Amtsenthebungsantrag ist in Art. 80 LV geregelt: «Wenn ein Mitglied der Regierung durch seine Amtsführung das Ver trauen des Landtages verliert, so kann dieser, unbeschadet seines Rechts auf Erhebung der Anklage vor dem Staatsgerichtshof, beim Landesfürsten die Amtsenthebung des betreffenden Regierungsmitgliedes beantragen.» Der Wortlaut dieses Artikels zeigt zwei Eigentümlichkeiten: Erstens ist dieses Kontrollinstrument aus zwei Teilen zusammengesetzt, aus der Fest stellung des Vertrauensverlustes (Misstrauensvotum) und aus dem Antrag auf Amtsenthebung. Diese beiden Elemente sind mit einer «kann»-Fbrmu- lierung verbunden; auf das eine muss also das andere nicht zwangsläufig fol gen.1 Zweitens handelt es sich beim Amtsenthebungsantrag, im Gegensatz zu den bisher behandelten Kontrollinstrumenten, um einen Antrag an eine Drittinstanz. Der Entscheid über die Sanktion, die Entfernung aus dem Amt, liegt nicht beim Landtag, sondern beim Fürsten. Über den Umfang seines rechtlichen und faktischen Entscheidungsspielraums wird noch zu sprechen sein. 50 ALLGÄUER, 121. 51 Thronrede v. 8.4.1987. 1 G. M. MARXER Ludwig, 77. 275