Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

8.10.1980 zum Beitritt zu einem Pflanzen- und Tierschutzüberein­ kommen40, am 29.9.1981 opponierte die gesamte FBP-Fraktion nach einer heftigen Diskussion der Suspendierung einer fremdenpolizeilichen Verein­ barung mit der Schweiz41 und am 17.11.1982 äusserte Stv. Abg. Peter Wolff Bedenken zu einem Rechtshilfeübereinkommen.42 Nur ein einziges Mal wurde aufgrund eines Votums ein Vertrag geän­ dert, resp. mit einem Vorbehalt ratifiziert: Am 10.10.1978 fragte Landtags­ präsident Karlheinz Ritter, ob beim Beitritt zum Einheitsübereinkommen von 1961 über Betäubungsmittel nicht analog zur Schweiz ein Vorbehalt gemacht werden müsste.43 In der Folge wurde das Übereinkommen tat­ sächlich mit dem von Ritter zur Sprache gebrachten Vorbehalt ratifiziert. 63 aussenpolitische Vorlagen gelangten zur Abstimmung.''* Alle Vorlagen wurden gutgeheissen; 61 davon einstimmig, 1 mit 14 Stimmen und 1 (die teilweise Suspendierung der fremdenpolizeilichen Vereinbarung mit der Schweiz) am 29.9.1981 mit den 8 Stimmen der VU. Mit ganz wenigen Ausnahmen beschrieben die befragten Abgeordneten die Tätigkeit des öffentlichen Landtagsplenums als ein «Zur-Kenntnis-neh- men» oder als ein «Absegnen». Kontrolle finde in dieser Phase kaum mehr statt, und auch grundsätzliche Debatten würden nur geführt, wenn das Land von einem Vertrag in einer sehr direkten, unmittelbaren Weise betrof­ fen werde, wie dies etwa beim fremdenpolizeilichen Abkommen mit der Schweiz der Fall war, und falls die Parteimeinungen kontrovers seien.45 40 Beitritt zum Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume vom 19. September 1979. 41 Teilweise Suspendierung von Art 3 der liechtensteinisch-schweizerischen Vereinbarung vom 6.11.1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsange­ hörigen im andern Vertragsstaat. 42 Vertrag mit Österreich über die Ergänzung des europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung. 43 LT Prot 78 1171. Die Schweiz beliess Art. 9 des am 26.6.1936 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln wei­ terhin in Kraft. 44 Der Bericht über die aufgrund Zollvertrag im Fürstentum Liechtenstein anwendbare schweizerische Bundesgesetzgebung wurde am 5.7.1979 ohne Abstimmung zur Kenntnis genommen. 45 Andere Beispiele: ZoUvertrag v. 29.3.1923 (LGBl 1923 Nr. 24); Pi'l-Vertrag v. 9.1.1978 (LGBl 1978 Nr. 37). 273
	        

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