Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

ten-Trennung missverstanden.14 Indessen bezweckt das Prinzip der Gewal­ tenteilung keine absolute Trennung15, kein unverbundenes Nebeneinander der Gewalten. Es war vielmehr schon die Intention Montesquieus, die Tei­ lung der Gewalten durch wechselseitige Überschneidungen und Ver­ schränkungen weitgehend zu überlagern.'6 Die Teilung bedarf der Ergän­ zung durch die Verbindung, die Dekonzentration jener der Konzentration, die Vielfalt jener der Einheit.17 Der Teilungs- und Trennungsaspekt der Gewaltenteilungslehre darf nicht überbetont und muss entdogmatisiert werden. Alles, was im Zusammenspiel der Verfassungsorgane als Gegen­ macht in Erscheinung tritt18, alles, was die Überwachung staatlicher Macht im Hinblick auf die Erfüllung der ihr anvertrauten Aufgabe und auf die Ein­ haltung ihrer Position im Gesamtsystem des staatlichen Aufbaus19 zum Ziele hat, dient als Einrichtung zur Verhinderung des Machtmissbrauchs, als Mittel der Gewaltenteilung und zur Sicherstellung des «gouvernement modere» und damit der Erhaltung der Freiheit.20 Im englischen Sprachraum hat sich ein Begriff entwickelt, der sowohl Machtteilung, Machtkontrolle, Machtgleichgewicht, Machtdezentralisa­ tion und Pluralismus der Machtträger umfasst und das auf den ersten Blick verwirrend scheinende Netz von Verbindungen, Mitwirkungs-, Mitspra­ che-, Widerspruchs- und Kontrollbefugnissen21 in der Verfassung in einem Ausdruck zusammenfasse die 
«Checks and balances». Wenn den Staatsge­ walten «zum Zwecke der gegenseitigen Kontrolle gewisse Einwirkungs­ möglichkeit auf die... anderen Gewalten eingeräumt»22 wird, dann spricht man von einem System der Checks and balances. Dieser Begriff wird in 14 Vgl. PAPPERMANN, Regierung, 74: «Das Prinzip der Gewaltentrennung ist in der liech­ tensteinischen Verfassung zwar nicht ausdrücklich, aber doch in der Weise verwirklicht, dass Exekutive, Legislative und Justiz systematisch verschiedenen Organen zugewiesen sind. Die monarchische Staatsform verhindert jedoch eine ganz konsequente Durchfüh­ rung des Prinzips, der Fürst ist sowohl bei der Legislative wie der Exekutive entscheidend mitbeteiligt.» RITTER Karlheinz, Verwaltunesgerichtsbarkeit, 15, als dessen wörtliches Zitat diese Aussage fälschlicherweise ausgegeben wird, formuliert allerdings wesentlich vorsichtiger. Vgl. FUKLIN, Erfindungen, 138. 15 MEYN, 18, 41; KÄGI, Dreiteilung, 161 ff.; SCHEUNER, Verantwortung, 381. 16 MEYN, 41; STERN II, 527 ff. 17 KÄGI, Dreiteilung, 163; g.M. STERN II, 548. 18 Vgl. MEYN, 146. 19 SCHEUNER, Kontrolle, 9 ff. 20 Vgl. KREBS, 41; MOSER, 22. 21 KREBS, 43. 22 HAMED, 103; vgl. BÄUMLIN, Staatsrecht, 165 ff. 28
	        

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