Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

der Gestaltung der Aussenpolitik zu beteiligen sind, wenn das Risiko einer ablehnenden Haltung eines Organs vermieden werden soll.18 Der Anteil des Volkes, d. h. der Aktivbürgerschaft, an der auswärtigen Gewalt ist auf indirekte Einflussnahmemöglichkeiten (über Wahlen und öffentliche Meinung) beschränkt. Ein Staatsvertragsreferendum wie etwa die Schweiz kennt Liechtenstein nicht." Insbesondere ist es unzulässig, einen völkerrechtlichen Vertrag in einen politischen Beschluss und einen Finanzbeschluss aufzuteilen, gegen den nach Art. 66 Abs. 1 LV das Finanz­ referendum möglich wäre.20 Ein am 21. Oktober 1988 mit 1902 Unterschrif­ ten eingereichtes Initiativbegehren auf Schaffung eines Staatsvertragsrefe­ rendums in der Verfassung wurde in der Volksabstimmung vom 19.3.1989 mit 57 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt. Ein solches Referendum wider­ spricht, wie Ritter21 argumentiert, dem Geist der liechtensteinischen Verfas­ sung. Die Auffassungen der Bürger sollen dadurch berücksichtigt werden, dass Staatsverträge nicht entgegen «einer deutlich zu Tage tretenden über­ wältigenden Volksmeinung abgeschlossen werden». Die Bedeutung der Aussenpolitik für den Kleinstaat wurde in Liechten­ stein früh erkannt. Ein Staat, der sein Staatsgebiet nicht gewaltsam verteidi­ gen kann, muss mit Worten seine Souveränität zu schützen suchen. Die Aussenpolitik wurde deshalb für Liechtenstein auch schon als Sicherheits­ politik bezeichnet.22 Im Rahmen der Koalitionsvereinbarungen zwischen den beiden an der Regierung beteiligten Parteien wurde die Aussenpolitik deshalb stets als gemeinsames Anliegen bezeichnet.23 Es besteht breiter Konsens, dass der verletzliche Kleinstaat nach aussen einig auftritt und nur 18 Landtagspräsident Karlheinz Ritter, Festansprache zum 50jährigen Regierungsjubiläum des Landesfiirsten, LVBI v. 27.7.1988. " Vgl. Bericht über die Beziehungen des Fürstentums Liechtenstein zu den Vereinten Natio­ nen (UNO) v. 1.6.1988,63: Ein Beitritt zur UNO kann nicht dem Referendum unterstellt werden. 20 Bericht der Regierung über die Beziehungen des Fürstentums Liechtenstein zu den Verein­ ten Nationen (UNO) v. 1.6.1988, 63. 21 Landtagspräsiaent Karlheinz Ritter, Festansprache zum 50jährigen Regierungsjubiläum des Landesfiirsten, LVBI v. 27.7.1988; vgl. Atg. Hermann Hassler (LT Prot 88 /1656 ff.); Abg. Josef Biedermann (LT Prot 88 /1659 ff.); BATLINER Gerard, in: LVBI v. 19.1.1989. 22 ALLGAUER, 120; Für den Erbprinzen ist die Aussenpolitik das wichtigste Instrument, mit dem der Kleinstaat sein Selbstbestimmungsrecht und seine Unabhängigkeit bewahren kann (Thronrede v. 8.4.1987); a.M. KÄGI, Kleinstaat, 25. Er betont den Primat der Innenpolitik für den Kleinstaat. 23 Regierungschef Hans Brunhart, LT Prot 87 I 382. 268
	        

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