Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

keit beschränkt sich nicht auf den blossen Vollzug fürstlicher Anordnun­ gen. Sie bestimmt vielmehr zu einem wesentlichen Teil die ordentliche Geschäftsführung und die Tagespolitik in den auswärtigen Angelegenhei­ ten. Sie «stellt aussenpolitische Richtlinien, Pläne und Ziele auf und sorgt für ihre Verwirklichung; sie ergreift aufgrund ihrer ständigen Lagebeobachtung die erforderlichen nationalen und internationalen Inititativen; sie beaufsich­ tigt und koordiniert alle staatlichen Tätigkeiten im Bereich der Aussenpoli­ tik; ihr unterstehen der aussenpolitische Apparat und die Aussenvertretun- gen, denen sie die entsprechenden Instruktionen und Weisungen erteilt; sie sorgt schliesslich für eine angemessene Information der Öffentlichkeit über die Absichten, Entscheidungen und Massnahmen auf aussenpolitischem Gebiet.»12 Dem Regierungschef als Aussenminister kommt dabei eine her­ vorragende Bedeutung zu. Die von der Verfassung vorgenommene Kompetenzaufteilung zwingt zu einem Zusammenwirken von Fürst und Regierung." Kein Organ kann dem andern seinen Willen aufzwingen. Wohl steht der Fürst als Staatsober­ haupt formell im Zentrum, von ihm kann die Initiative zum Abschluss eines Vertrages ausgehen, und er erteilt die Zustimmung zur Unterzeichnung. Doch der Regierungschef, der nicht nur ihm, sondern auch dem Landtag als dem Repräsentant des Volkes verantwortlich ist, hat das Recht der Gegenzeichnung. Die Regierung übt zudem materiell grossen Einfluss auf 
1 die Ausgestaltung der Verträge aus, denn sie und ihre Mitarbeiter führen die Vertragsverhandlungen.14 Der Anteil des Landtages an der auswärtigen Gewalt stützt sich auf Art. 8 Abs. 2 LV, geht aber darüber hinaus. Zum einen wird diese Verfassungsbe­ stimmung extensiv interpretiert, so dass «alle Staatsverträge und jeder Bei­ tritt zu einer internationalen Organisation dem Landtag zur Zustimmung 12 LVBI v. 24.1.1987. 13 Vgl. BATLINER Gerard, in: LVBI v. 19.1.1989. 14 Interpellationsbeantwortung betr. die Interpellation vom 19.1.1987 betr. Standort und Zielsetzungen der liechtensteinischen Aussenpolitik, 34. 15 LVBI, 24.1.1987. Die Regierung legt nur jene internationalen Abkommen dem Landtag nicht zur Beschlussfassung vor, welche keine Verpflichtungen für das Land mit sich bringen (Befragung, Hans Brunhart). Vgl. HANGARTNER, Staatsrecht 1,190. Vertragskündigungen, Suspendierungen und Teilkündigungen unterliegen denselben Kri­ terien wie die Verträge selber. So entschied der Landtag am 29.9.1981 über die teilweise Suspendierung von Art. 3 der liechtensteinisch-schweizerischen Vereinbarung vom 6.11.1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehöri­ gen im andern Vertragsstaat. 266
	        

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