Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

zu einem zusammenhängenden, lesbaren Text, einem wirklichen «Bericht» wird und nicht zu einer Anhäufung von Zahlenmaterial verkommt. Zur Zeit mangelt dem Bericht eine Struktwrierung; jedes Ressort rapportiert über jene Gegenstände, die ihm gerade wichtig erscheinen. Sinnvollerweise erlässt die Regierung Weisungen über den Aufbau der Ressortberichte. Die als Anhang veröffentlichten Tabellen sind zu numerieren, und im Text sollte dann auf diese Tabellen verwiesen werden. Im Sinne einer Automatisierung der Erinnerungsfunktion könnte, wie dies im Ausland teilweise realisiert ist8, die Regierung verpflichtet werden, im Rechenschaftsbericht über den Stand der offenen Motionen, Postulate und eventuell auch Interpellationen zu referieren. Damit würden auch allfallige Unklarheiten über die Kontinuität oder Diskontinuität parlamentarischer Anträge über die Legislaturgrenzen hinweg geklärt.' 3. Kontrolle der Aussenpolitik a) Rechtliche Grundlage Die Mitwirkung des Landtages an der Aussenpolitik beruht auf Art. 8 LV: «Der Landesfürst vertritt, unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der verantwortlichen Regierung, den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten. Staatsverträge, durch die Staatsgebiet abgetreten oder Staatseigentum veräussert, über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale verfügt, eine neue Last auf das Fürstentum oder seine Angehörigen übernommen oder eine Verpflichtung, durch die den Rechten der Landesangehörigen Eintrag getan würde, eingegangen werden soll, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Landtages.» Die aussenpolitischen Einflussnahmemöglichkeiten gehen aber weit über diesen Artikel hinaus. Die Volksvertretung kann die auswärtige Tätig­ keit der Regierung auch über aussenpolitisch relevante Gesetzgebungsakte, die Budget- und Finanzhoheit (und die damit verbundene Möglichkeit der Ausgabenverweigerung oder Ausgabenbremsung), das Stellenbewilli­ 8 Vgl. z.B. Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1986 vom 25.2.1987,143 ff.; Pflichtenheft der GPK des Kantons Solothurn v. 26.10.1977, § 1 Abs. 2. 9 Vgl. zur Frage der Kontinuität oder Diskontinuität BATLINER, Parlament, 113 ff.; BLISCHKE, 73 f. 263
	        

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