Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Bisher wurde in der Landesrechnung fast ausschliesslich von Kennzah­ len der ersten Gruppe Gebrauch gemacht: es werden die Prozentanteile der verschiedenen Aufgabenbereiche an den Gesamtausgaben ausgewiesen und jenen des Vorjahres gegenübergestellt287, es werden volkswirtschaft­ liche und funktionale Gliederungen vorgenommen, Zuwachsraten ausge­ rechnet usw. Ein vermehrter Einsatz von Kennzahlen würde es der Finanzverwaltung und dem Landtag erleichtem, sich einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Staatsfinanzen zu verschaffen. In manchen Bereichen würden dadurch auch Quervergleiche mit Nachbarstaaten, Bundesländern oder Kantonen möglich.288 Als allgemeine Haushaltskennzahlen nennt BUSCHOR289 die Selbstfinanzierungskraft, die Kapitaldienstquote, den Selbstfinanzierungsgrad, den Neuverschuldungsgrad, die Investitions­ quote, die Eigenkapitalquote und die Zinsbelastungsquote. Welche weite­ ren Kennzahlen sinnvoll sind (etwa das Verhältnis von neuen zu gebunde­ nen Ausgaben), muss ressort- oder amtsintern entschieden werden. Indes­ sen ist Mass zu halten: einige wenige, aussagekräftige Zahlen sind einer Viel­ zahl bedeutungsarmer und irrelevanter Kennzahlen vorzuziehen. 2. Prüfung und Genehmigung des Rechenschaftsberichts a) Rechtliche Grundlage In der Verfassung ist die Pflicht der Erstattung und der Prüfung des Rechen­ schaftsberichts in den Artikeln 62 und 93 festgehalten. «In den Wirkungskreis der Regierung fallen insbesondere: f) die Erstellung des jährlich dem Landtage vorzulegenden Berichts über ihre Amtstätigkeit» (Art. 93 Lit. f). Und: «Zur Wirksamkeit des Landtages gehören vorzugsweise folgende Gegenstände: e) die Beschlussfassung über den alljährlich von der Regierung über die ge­ samte Staatsverwaltung zu erstattenden Rechenschaftsbericht» (Art. 62 Lit. e). 287 Z. B. Rechenschaftsbericht für das Jahr 1987, 58. 288 G.M. TIMMERMANN/BERCHTOLD, 8. 289 BUSCHOR, Haushaltsführung, 30. 259
	        

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