Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

fungskommission erfolgen.284 Die Leistung von Regierung und Verwaltung würde primär an einem spezifisch politischen Massstab gemessen, nicht zuletzt an den von ihnen selbst gesteckten Zielen. Zu überprüfen wären der Realisierungsgrad des Regierungsprogramms, die Einhaltung von Termi­ nen, in Aussicht gestellte und tatsächlich eingebrachte Gesetzesvorlagen usw. Die Beratung der Landesrechnmg und eines neu zu schaffenden «Berichts zur Landesrechnung»285 dagegen würde aufgrund der Vorarbei­ ten der Finanzkommission erfolgen, welche schon das Budget vorberaten hat. Die finanziellen Aspekte stünden im Zentrum dieser Kontrolltätigkeit. Ob die bisherige Form der gemeinsamen Publikation beibehalten oder ob Rechenschaftsbericht und Landesrechnung getrennt veröffentlicht wer­ den, ist von zweitrangiger Bedeutung. - Kennzahlen Aus der absoluten Höhe eines Kontos, ja sogar aus dem Vergleich von Bud­ getkredit und tatsächlicher Ausgabe lassen sich selten unmittelbar Schlüsse ziehen. In der Wirtschaftswissenschaft wurde deshalb das Instrument der Kennzahlen entwickelt. Kennzahlen sind quantitative Aussagen mit Hilfe der Verknüpfung zweier oder mehrerer Zahlenwerte.286 Auch als Mittel der staatlichen Haushaltsführung kommen verschiedenen Kennzahlen erheb­ liche Aussagekraft zu, und sie vermögen die Finanzaufsicht zu erleichtern. Es gilt drei Arten von Kennzahlen zu unterscheiden: erstens jene, welche finanzielle Grössen untereinander verknüpfen (Wachstumsraten, Prozent­ anteile verschiedener Ausgaben an den Gesamtausgaben usw.). Eine zweite Gruppe von Kennzahlen entsteht durch die Verbindung finanzieller mit nichtfinanziellen Grössen (zum Beispiel Aufwand pro Primarschüler, Auf­ wand pro Kilometer Strasse, Pro-Kopf-Ausgaben für die Polizei). Drittens schliesslich können Zeitreihen von Kennzahlen interessant sein (z. B. Ent­ wicklung der Kulturausgaben pro Kopf der Bevölkerung). 284 In der Mehrzahl der Schweizer Kantone wird der Rechenschaftsbericht von der GPK, die Staatsrechnung aber von der Finanzkommission vorberaten; vgl. z. B. Pflichtenhefte der Kommissionen des Kantonsrates von Solothum; Grossratsreglement des Kantons St. Gallen, Art. 15 f.; Entwurf Grossratsgesetz des Kantons Bern, Art. 21 f. 285 In diesem Bericht hätte sowohl die Regierung zur gesamten Rechnung als auch die einzel­ nen Regierungsräte zum Finanzgebaren ihrer Ressorts Stellung zu nehmen. 286 BUSCHOR, Haushaltsführung, 29, 81. 258
	        

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