Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

ee) Die Grenzen des Legalitätsprinzips beim Budget - Der Grundsatz der Vollständigkeit In seiner Sitzung vom 18.12.1980 strich der Landtag zwei Posten aus dem Budget 1981, nachdem die Abg. Peter Marxer und Gerard Batliner auf die fehlende Rechtsgrundlage aufmerksam gemacht hatten.212 In der Folge ergab sich eine Diskussion um die Frage, ob eine Ausgabe, die erst durch ein künftig zu erlassendes Gesetz oder einen noch abzuschliessenden interna­ tionalen Vertrag verursacht wird, ins Budget aufgenommen werden soll. Abg. Ernst Büchel gab zu bedenken, dass eine Ausgabenbewilligung im Budget eine «materielle Vorentscheidung» sein könnte; Präsident Karlheinz Ritter sprach von einer «Präzedenzentscheidung» durch die Budgetbewilli­ gung.213 Abg. Gerard Batliner sprach sich gegen die Aufnahme von Aus­ gaben ohne Rechtsgrundlage aus, denn das Budget sei ein verbindlicher Beschluss. Die Regierung habe mit der Finanzplanung ein geeignetes Instrument in der Hand, um erwartete Ausgaben in ihrer Planung zu berücksichtigen und den Landtag zu orientieren.214 Regierungschef Hans Brunhart vertrat die gegenteilige Auffassung: die Regierung habe gemäss Finanzhaushaltsgesetz die Verpflichtung, «die absehbaren Aufwendungen im kommenden Jahr ins Budget aufzunehmen»215 (Grundsatz der Vollstän­ digkeit). Die Streichung von Budgetposten ohne Rechtsgrundlage sei ein «falscher Weg» und «rechtlich überhaupt nicht abgestützt». Zudem befürchte er Vorwürfe des Landtags, wenn die Regierung während des Jah­ res mit entsprechenden Nachtragskrediten an das Parlament gelange. Die Diskussionen hatten die Unklarheiten in der Auslegung der Budge- tierungspflicht verschiedener Ausgabenpositionen deutlich aufgezeigt. Um in Zukunft auf eine eindeutige Interpretation des Haushaltsrechts abstützen zu können, legte die Regierung am 1.4.1981 einen Bericht und Antrag «über die Anwendung der Budgetierungsgrundsätze bei Ausarbeitung des Landesvoranschlags und die Handhabung des Instrumentariums der Ver­ 212 Im ersten Fall war die Vereinbarung betr. Beiträge an schweizerische Hochschulen noch nicht geschlossen. Im zweiten Fall des I,9-Mio.-Fr.-Kredits für eine Schulanlage wäre eine Rechtsgrundlage in Form eines dem Referendum unterstehenden Finanzbeschlusses erforderlich gewesen. 213 LT Prot 80 IV 917. 214 LT Prot 80 IV 919. 215 LT Prot 80 IV 930. 237
	        

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