Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

dd) Revisionsmöglichkeiten - Verpflichtungskredite als Rechtsgrundlage Im Rahmen einer Überarbeitung des FHG wären die aus dem Legalitäts­ prinzip fliessenden Konsequenzen zu bedenken. Insbesondere ist die Frage zu stellen, ob ein Verpflichtungskredit eine hinreichende Rechtsgrundlage bilden könne. In Art. 65 LV sind die Anforderungen an ein Gesetz bestimmt. Dieses bedarf der Zustimmung des Landtags, der Sanktion des Landesfürsten, der Gegenzeichnung durch den Regierungschef sowie der Kundmachung im Landesgesetzblatt. Zudem ist es gemäss Art. 66 LV dem Referendum zu unterstellen. Diese Kriterien erfüllt ein Verpflichtungskredit nach geltender Regelung nicht: Der Fürst ist nicht beteiligt, es wird nur ein Teil der Kreditbeschlüsse (nämlich die referendumsfahigen) veröffentlicht und auch diese nur in den Landeszeitungen. Aufgrund des unterschied­ lichen Verfahrens ist deshalb davon auszugehen, dass ein Verpflichtungs­ kredit keine Rechtsgrundlage bilden kann. Eine Angleichung des Verfahrens für Verpflichtungskredite an jenes für for­ melle Gesetze erscheint prüfenswert. Erstens könnte dadurch der heutige unbefriedigende Zustand, dass der Fürst an Verpflichtungskrediten unbe­ teiligt ist, ersetzt werden.135 Zweitens vermag die geltende Regelung kaum zu überzeugen, wonach die häufig weniger wichtigen Posten in Sammel- nachtragskrediten veröffentlicht werden, grosse Verpflichtungskredite jedoch nicht. Eine mögliche Neuordnung des Verfahrens könnte vorsehen: 1. Verpflichtungskredite bedürfen der Zustimmung des Landesfürsten. 2. Sie sind zu veröffentlichen. 3. Falls ein Verpflichtungskredit als gebundene oder als dringliche Ausgabe dem Referendum entzogen wird, ist dies zu begründen. Bei der hier vertretenen Variante erfüllt der Kreditbeschluss die wesentli­ chen Kriterien eines formellen Gesetzes und kann als hinreichende Rechts­ grundlage zugelassen werden.136 135 Verpflichtungskredite sind das gewichtigere Kreditinstrument als etwa Nachtragskredite, welche mindestens teilweise sanktioniert werden. Ebenso wie Gesetze präjudizieren sie den (sanktionsbedürftigen) Voranschlag und schaffen gebundene Ausgaben. Die Ent­ scheidungsfreiheit des Fürsten wird dadurch beschnitten, da gebundene Ausgaben bewil­ ligt werden müssen (allenfalls wäre eine Verzögerung möglich). Vgl. S. 184. 136 G. M. Ernst Buschor, Befragung 213
	        

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