Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

bb) Wesen und Aufbau Der Finanzplan ist ein Plan. Im Gegensatz zu einer Prognose, bei der es sich um die Vorausschätzung einer Variablen handelt, die der unmittelbaren Be­ einflussung der Planungsinstanz entzogen ist (z. B. Wirtschaftswachstum oder Bevölkerungsentwicklung), «geht es bei der Planung um die bewusste und gezielte Gestaltung des Handlungsrahmens einer Behörde»". Planung ist also eine Absichtserklärung, die Wege aufzeigt, die zu gesetzten Zielen fuhren.100 
Die Ziele des staatlichen Finanzhaushalts sind in Art. 24 LV und Art. 2 FHG festgehalten: «Die finanzielle Lage des Staates ist nach Tunlichkeit zu heben und es ist insbesondere auf die Erschliessung neuer Einnahmensquellen zur Bestrei­ tung der öffentlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.» (Art 24 Abs. 2 LV.) «1) Der Finanzhaushalt ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu füh­ ren. 2) Es ist danach zu trachten, den Ertrag und den Aufwand auf die Dauer im Gleichgewicht zu halten und allfällige Schulden zurückzubilden.» (Art. 2 FHG.) Der Finanzplan erfüllt insbesondere eine Informationsfunktion, eine Koordinationsfunktion und eine Ausgleichsfunktion.101 Er ist erstens ein längerfristiges Orientierungs- und Führungsmittel für Regierung und Parla­ ment102 (Informationsfimktion). Da ein Grossteil des Budgets jeweils mit Verpflichtungen belastet ist, die auf früher gefassten Einzelbeschlüssen basieren, beispielsweise grössere Bauvorhaben oder auch laufende und wie­ derkehrende Zahlungsverpflichtungen, soll der Finanzplan einen mehrjäh­ rigen Uberblick über die Entwicklung von Aufwand und Ertrag der Ver­ waltungsrechnung bieten. Der künftige Finanzbedarf unter Einschluss der zur Realisierung in Aussicht genommenen Investitionen ist zu ermitteln, 99 BUSCHOR, Haushaltsführung, 46. 100 DEYHLE n, 16 ff. 101 Die Funktionen des Finanzplans, vgl. Finanzplan 1985-89, Pt. 1; vgl. auch BUSCHOR, Haushaltsführung, 49. 102 Vgl. BÄUMLIN, Demokratie, 41; HSG-WETTERBILDUNGSSTUFE, 3.13; ASCHAUER, 136. 201
	        

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