Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

nen zustehende Befugnis, Beamte zu ihren Beratungen beizuziehen und zu befragen (§ 60 GOLT) zu beschränken. Die Abhängigkeit der Landtags­ kommissionen von den Informationen durch Regierung und Finanzkon­ trolle könnte abgebaut werden durch eine leistungsfähige externe Revision. - Die externe Kontrolle Die Oberaufsicht über das Finanzwesen erfolgt durch den Landtag. Für die externe Revision zieht er, in Zusammenarbeit mit der Regierung, eine pri­ vate schweizerische Treuhandgesellschaft bei. Dieser Treuhandgesellschaft kommt die Aufgabe zu, die parlamentarische Aufsicht über Regierung und Verwaltung vorzubereiten und zu unterstützen. Von den Stärken und Schwächen dieser Lösung und von der Zusammenarbeit zwischen Finanz­ kontrolle und externer Revisionsstelle wird noch zu sprechen sein (S. 349 ff.). Im folgenden sind die Instrumente zu behandeln, welche dem Landtag für die Ausübung seiner Finanzoberaufsicht zur Verfügung stehen. Es sind dies, geordnet nach abnehmendem Zeithorizont, die Finanzpla­ nung, Verpflichtungs- und Ergänzungskredite, der Voranschlag, Nach­ tragskredite und die Landesrechnung. b) Finanzplan img aa) Rechtliche Grundlage Aufgrund Art. 25 Finanzhaushaltsgesetz erstellt die Regierung eine mehr­ jährige Finanzplanung. Der Finanzplan muss enthalten «a) einen mehrere Jahre umfassenden Überblick des künftigen Aufwands und Ertrags der Verwaltungsrechnung; b) eine Schätzung des künftigen Finanzbedarfs, insbesondere auf Grund der Investitionsrechnung, mit einer Einstufung der Aufwendungen nach sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit sowie Angaben über die Möglichkeit der Deckung; c) eine Übersicht über die mutmassliche Entwicklung des Aktivvermö­ gens und der Schulden. Die Regierung legt dem Landtag den Finanzplan vor und berichtet jährlich über seine Verwirklichung und die notwendigen Anpassungen.» 200
	        

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