Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

4) Schöpft die Finanzkontrolle begründeten Verdacht auf eine strafbare Handlung, so meldet sie es dem nach der Geschäftsverteilung zuständi­ gen Regierungsmitglied, welches geeignete Massnahmen einleitet.» Die Berichte der Finanzkontrolle ergehen an die geprüften Stellen und gegebenenfalls an die Regierung. Eine Weiterleitung an den Landtag oder eine seiner Kommissionen ist nicht vorgesehen und findet nicht statt. In der Schweiz ist die Praxis dazu unterschiedlich. Im Bund ist gemäss Art. 14 Finanzkontrollgesetz82 die Eidg. Finanzkontrolle verpflichtet, der Finanz­ delegation der eidgenössischen Räte laufend und in direktem Verkehr sämt­ liche Akten (Berichte und Korrespondenz) über die von ihr behandelten Geschäfte zu übermitteln und ihr über länger dauernde Revisionen auch Zwischenberichte zugehen zu lassen. Die Kantone haben die Beziehungen zwischen der Finanzkontrolle und dem Parlament verschieden geregelt: In einigen Kantonen ist die uneingeschränkte Verbindung zum Parlament vor­ geschrieben, in anderen ausdrücklich verboten.83 Einerseits spricht für eine Weiterleitung der Akten an den Landtag, dass das Parlament dadurch unmittelbar, ungefiltert und schnell über die Ergebnisse der Finanzaufsicht orientiert wird. Dieser direkte Zugang könnte die Abhängigkeit der Frak­ tionen von den Informationen ihrer Regierungsmitglieder verringern. ZÜND84 meint, dass dieser direkte Kontakt der Finanzkontrolle gegenüber der Verwaltung den Rücken stärkt. Anderseits ist fraglich, ob den Milizab­ geordneten zusätzliches Aktenmaterial zugemutet werden soll. Ein Mehr an Papier bedeutet nicht notwendigerweise eine bessere parlamentarische Kontrolle.85 Zu bedenken ist ferner, dass interne und externe Revision un­ terschiedliche Prüfungsschwerpunkte und -methoden haben.86 Eine Parlamentsreform sollte eher eine Entlastung denn eine zusätzliche Belastung der Parlamentarier bewirken. Es wäre deshalb im Sinne einer Zwischenvariante denkbar, dass die Akten der Finanzkontrolle den Abge­ ordneten zwar nicht zugestellt werden, auf Wunsch aber doch einsehbar wären. Im Bedarfsfalle wäre durch dieses passive Aufsichtsinstrument die Akteneinsicht gewährleistet, ohne aber im Normalfall die Landtagsarbeit zu belasten. 82 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle vom 28.6.1967. 83 TIMMERMANN/BERCHTOLD, 7. 84 ZÜND, 562. 85 Deshalb ist im revidierten Finanzhaushaltsgesetz des Kantons Bern (gemäss Antrag der Kommission Parlamentsreform) keine Übermitdung der Akten vorgesehen. 86 Vgl. BUSCHOR, Interne und externe Revision, 67. 196
	        

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