Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Das Schwergewicht im Rahmen der eigentlichen Finanzkontrolltätigkeit (gemäss Abs. 1) bildet in der Praxis die Kontrolle der Zahlungsanweisun­ gen.69 Für BRÖNNIMANN70 gestattet allein diese mitschreitende Kon­ trolle, wirksam zu prüfen. Diese Prioritätensetzung entspricht den von der Regierung 1974 bei der Schaffung des FHG71 geäusserten Erwartungen, wonach die Finanzkontrolle vor allem mitschreitende Kontrolle auszu­ üben, die laufenden Anweisungen zu prüfen und eine Kontrolle über die Beanspruchung der Verpflichtungskredite zu führen habe. Daneben übt sie auch eine Nachkontrolle aus, wobei hier Schwerpunkte gebildet werden müssen. Besondere Beachtung wird grösseren Bauvor­ haben des Staates geschenkt. Mit der externen Revision findet eine Arbeits­ teilung statt72, indem abgesprochen wird, wer beispielsweise welche Bau­ abrechnung kontrolliert. Einen förmlichen Prüfungsplan erstellt die Finanzkontrolle nicht.73 Nebst den in Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten nimmt Gerold Matt auch Kontrollstellenmandate in Institutionen im Aus­ land wahr.74 Die Lehre weist der Finanzkontrolle ferner die Aufgabe zu, beim Aufbau des internen Kontrollsystems mitzuwirken.75 In der Praxis wird mehr als die Hälfte der Arbeitskapazität der Finanz­ kontrolle durch Tätigkeiten im Bereich der Finanzverwaltung beansprucht, welche die Regierung ihr nach Art. 35 Abs. 2 zuweist. So erstellt Gerold Matt regelmässig den Landesvoranschlag, kommentiert Budget und Lan­ desrechnung, arbeitet mit bei gewissen Gesetzen und Verordnungen, arbei­ tet die Regierungsvorlagen für Nachtragskredite aus, und er bereitet im Auftrag der Regierung teilweise die Vorlagen für Verpflichtungskredite und Ergänzungskredite vor. Die grosse Belastung durch solche Finanzverwal­ tungsaufgaben überrascht nicht: im Antrag betr. die Einrichtung einer Stabsstelle «Finanzen»76 ging die Regierung davon aus, dass sich der Stellen­ inhaber mit den Bereichen Voranschlag, Nachtrags- oder Verpflichtungs­ kredite, Landesrechnung und Finanzplanung beschäftigt. «Dazu kommt 69 Befragung, Gerold Mao. 70 BRÖNNIMANN, Finanzkontrolle, 30; ders., Revision, 26. 71 Bericht und Antrag zum FHG, 18, LT Prot 74 H. 72 Vgl. ZÜND, 588. 73 Eine formelle Planung der Prüfungstätigkeit - über die Koordination der Arbeiten mit der externen Kontrollstelle hinaus - erscheint zumindest nützlich. Denkbar wäre, jährlich ein detailliertes Revisionsprogramm zu erstellen und dieses der Regierung zu unterbreiten. 74 Z. B. im Neutechnikum Buchs und bei der Drogenstation Lerchenheim, Appenzell. 75 BUSCHOR, Interne und externe Revision, 68. 76 LT Prot 74 II. 193
	        

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