Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Landtag eine solche beschliesst oder wenn innerhalb dreissig Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 1000 wahlbe­ rechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in der in Art. 64 vorgesehenen Weise ein darauf gerichtetes Begehren stellen». Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass das Volk die Möglichkeit haben soll, über die wichtigsten Akte der Finanzverwaltung zu beschliessen. Diese Beschlussfassung kann auf drei Arten erfolgen; erstens auf dem Wege der Gesetzgebung; zweitens durch eine generelle Delegation von Aufgabe und Kreditkompetenz an das Parlament oder die Regierung und drittens durch einen Einzelbeschluss (in Ausübung des Finanzreferendums) des Volkes. Hat das Volk dergestalt Stellung genommen, dann ist eine entsprechende Ausgabe eine gebundene Ausgabe. Als gebunden haben alle Ausgaben zu gelten, welche sich als notwendige Folge von Verfassung, Gesetzen und anderen referendumspflichtigen Beschlüssen ergeben.34 Wird beispiels­ weise vom Volk ein Beschluss zur Errichtung einer Anstalt gefasst, dann werden gleichzeitig die Folgekosten des Betriebs bewilligt, «da der Gesetz­ geber keine Anstalt oder Einrichtung errichten will, die hernach nicht betrieben wird»35. Die gebundenen Ausgaben sind dem fakultativen Refe­ rendum entzogen. Wo das Volk über eine Ausgabe noch nicht befunden hat, spricht man von einer neuen Ausgabe. Diese untersteht in den Schran­ ken des Art. 66 dem fakultativen Finanzreferendum. Halten wir fest: Im Einzelfall ist jeweils zu entscheiden, ob es sich um eine Ausgabe im finanz­ rechtlichen Sinn handelt und welches Organ für den Ausgabenbeschluss zuständig ist. Gebundene Ausgaben unterstehen dem Referendum nicht. Da eine enge Verwandtschaft zwischen der liechtensteinischen Regelung des Finanzreferendums und den entsprechenden Normen in den schwei­ zerischen Kantonen besteht, darf an dieser Stelle für die in der Praxis schwierige Abgrenzung zwischen gebundenen und neuen Ausgaben die (für Liechtenstein grundsätzlich unverbindliche) Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes konsultativ beigezogen werden. Als gebunden und damit nicht referendumsfahig gelten danach jene Ausgaben, «die durch einen Rechtssatz prinzipiell und dem Umfang nach vorgesehen sind oder die zur Erfüllung der gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgaben unbedingt erforderlich sind. Gebunden ist eine Ausgabe ferner, wenn anzu­ nehmen ist, das Stimmvolk habe mit einem vorausgehenden Grunderlass 34 Handbuch des Rechnungswesens, 106. 35 Handbuch des Rechnungswesens, 107. 184
	        

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