Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

«wenn die Verwaltungstätigkeit, für welche die Kredite ergehen, in einem formellen Gesetz vorgesehen ist»28. Grundsätzlich gilt also: Ausgaben bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.29 Bei der Anwendung dieses Legali­ tätsprinzips im Bereich der Leistungsverwaltung30 stösst man indessen häu­ fig auf Grauzonen. Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage sind oft unklar. Umstritten ist etwa, öb Kreditbeschlüsse, Programmartikel oder die allgemeinen Aufgaben der Regierung hinreichende Rechtsgrundlagen sein können oder nicht Ein Blick in die Nachbarstaaten Österreich und Schweiz zeigt, dass das Legalitätsprinzip im allgemeinen streng ausgelegt wird. «Die Gesetze haben die wesentlichen Voraussetzungen des behördlichen Handelns der Verwal­ tung in organisatorischer, verfahrensmässiger und inhaltlicher Hinsicht in einer Weise zu bestimmen, dass der Nonnadressat seine Rechtsposition bereits dem Gesetz entnehmen kann und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in der Lage sind, die Übereinstimmung der Verwaltungsakte mit dem Gesetz zu überprüfen.»31 Indessen ist zu beachten, dass eine exzessive Auslegung zu einer unerwünschten Normenflut führen würde.32 Die neu­ ere österreichische Judikatur verwendet im Bereiche der Leistungsverwal­ tung deshalb ein differenziertes Legalitätsprinzip und lässt die Technik der «finalen Programmierung»33 (Beschränkung des Gesetzes auf Zielvor­ gaben, Schrankensetzung und Verfahrensbindungen für das Staatshandeln) zu. Grundsätzlich gilt im liechtensteinischen Finanzrecht jedoch zweifellos: keine Ausgabe ohne Gesetz. - Gebundene und neue Ausgaben In Art 66 LV wird das (fakultative) Erumzreferendum geregelt: Jeder vom T janHtag nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einma­ lige neue Ausgabe von 50 000 Franken oder eine jährliche Neuausgabe von 20 000 Franken verursacht, unterliegt der Volksabstimmung, «wenn der 28 HANGARTIMER, Staatsrecht I, 209. 29 So die Formulierung in Art. 3 MFHG. 30 Im Bereich der Eingpffsverwaltung ist die strenge Handhabung des Legalitätsprinzips un­ bestritten. 31 ADAMOVICH-FUNK, 241. 32 Vgl ADAMOVICH-FUNK, 132. 33 ADAMOVICH-FUNK, 241,132. 183
	        

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