Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

welche derzeit in einer Vielzahl von Gesetzen verankert ist, vermöchte Landtag und Volk den Überblick über die Staatsfinanzen zu erleichtern und die Kontrolle zu verbessern. Art. 9 FHG regelt die Abschreibungen der Vermögenswerte des Finanz- und Verwaltungsvermögens im allgemeinen, und die Verordnung über die Bewertung und Abschreibung der Bestandteile des staatlichen Vermögens22 legt die Details fest. Die Abschreibungen werden wohl budgetiert; die end­ gültige Höhe der Abschreibungen wird nach Massgabe des Rechnungsab­ schlusses festgelegt.23 Diese flexible Abschreibung mag zu einer Steuerfuss­ stabilisierung und einer rascheren Schuldentilgung beitragen, doch wertet sie das Budget als verbindlichen Finanzrahmen ab und die Vergleichbarkeit zwischen Voranschlag und Rechnung leidet. Soll die Rechnung ein offener, transparenter Ergebnisausweis sein, ist auf die flexible Abschreibung zu ver­ zichten.24 
Dasselbe gilt für die Einlagen und Entnahmen aus Fonds. Die finanzielle Manövrierbarkeit kann auch durch eine offene Eigenkapitalstra­ tegie erreicht werden. bb) Legalitätsprinzip - Grundlage Die Verfassung legt in Art. 92 Abs. 2 fest: «Die gesamte Landesverwaltung überhaupt hat sich innerhalb der Schranken der Verfassung und der übri­ gen Gesetze zu bewegen;...» Dieses Legalitätsprinzip wird von der Lehre aufgeteilt in die beiden Grundsätze des Vorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes25 und es findet auch im Finanzrecht Anwendung. Die Geltung des Vorrangs des Gesetzes ist unbestritten: Die Gesetzgebung ist verpflichtet, das Verwaltungshandeln im formellen Wege der Gesetzgebung ausreichend zu determinieren.26 Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes besagt, dass die Verwaltungstätigkeit auf durch Gesetz eingeräumter Zuständigkeit beru­ hen und der Inhalt der Verwaltungstätigkeit sich im Rahmen des Gesetzes bewegen muss. Dieses Prinzip des formalen Rechtsstaates hat für alle staat­ lichen Organe Gültigkeit.27 So darf das Parlament Kredite nur gewähren, 22 Verordnung vom 17.12.1974, LGBI 1975 Nr. 4. 23 Befragung, Gerold Matt. 24 Befragung, Ernst Buschor. 25 SCHWARZENBACH, 73 f.; HANGARTNER, Staatsrecht 1,196. 26 Vgl. ADAMOVICH-FUNK, 240; SCHWARZENBACH, 73. 27 Vgl. NELL, 179. 182
	        

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