Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

und/oder mindestens die Hälfte der Mitglieder des obersten Leitungs- gremiums vom Staat bestellt werden, spricht vieles für die Aufnahme der Rechnung der betreffenden Institution in den Staatshaushalt Die Aus­ grenzung verschiedener Institutionen wäre unter diesem Blickwinkel zu überdenken. Zu überprüfen wären insbesondere das Krankenhaus, die Krankenkassen, die AHV/IV/FAK, die Landesbank, die verschiedenen Anstalten und Stiftungen und die Liechtensteinischen Kraftwerke. Die Entscheidung für oder gegen die Integration dieser Rechnungen in den Staatshaushalt bestimmt unmittelbar das Ausmass der Kontrollrechte von Landtag und Volk. Die Abgrenzung zwischen der Investitions- und der laufenden Rech­ nung bildet ein zweites Problem. Das FHG sagt in Art. 6 f. nichts über die Behandlung von Kieminvestitionen aus. Besonders im Bürobereich stellt sich die Frage, ob diese der laufenden Rechnung (Sachaufwand; Bürobe­ darf) oder der Investitionsrechnung (Büromobiliar, -maschinen) belastet werden sollen. Zur Beseitigung von Unklarheiten könnte im FHG eine Bestimmung eingefügt werden, wonach Investitionen bis beispielsweise 10 000 Franken pro Objekt auch der laufenden Rechnung belastet werden können. Die Fbndswirtschaß, als drittes Problem, hat in Liechtenstein Tradition (Art 8 FHG). Da in früheren Zeiten ein leistungsfähiger Kapitalmarkt fehlte, mussten die eingehenden Gelder geäufhet werden. Erst dann war die Realisierung einer Aufgabe möglich.19 Heute erlauben die leistungsfähigen Geld- und Kapitalmärkte eine wesentlich effizientere Mittelbewirtschaf­ tung. Grosse Kassabestände sind nicht mehr erforderlich und unwirtschaft­ lich. Die Herkunft der jeweils ausgegebenen Gelder spielt keine Rolle und macht eine Zweckbindung von Einnahmen überflüssig. Vermögenswerte, welche aus freiwilligen Zuwendungen Dritter mit der Auflage einer bestimmten Zweckverwendung gebildet wurden, sind zweifellos auch wei­ terhin als Stiftungen zu führen (z. B. Fürstlicher Wohltätigkeitsfonds).20 Bei Fonds jedoch, welche mindestens teilweise aus Zuweisungen allgemeiner Staatsmittel gebildet werden (z. B. der Investitionsfonds, Eigenheim-Wohn­ baufonds, Tierseuchenfonds) ist eine Umgestaltung zu prüfen. Grundsätz­ lich sollen Reserven aus Ertragsüberschüssen ausschliesslich in Form von Eigenkapital gebildet werden.21 Eine Reduktion der Fondswirtschaft, 19 Handbuch des Rechnungswesens, 116. 20 An. 21 Abs. 1 FHG. 21 BUSCHOR, Haushaltsführung, 19. 181
	        

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