Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

ten.15 Ein Zweckbindungsverbot von Hauptsteueranteilen ist im Gegensatz zum schweizerischen MFHG nicht aufgeführt, wird in der Praxis indessen berücksichtigt." In Art. 4 FHG sind als Grundsätze des Voranschlags genannt die Jährlich­ keit, Vollständigkeit, Einheit, Spezifikation und die zeitliche Bindung. Einerseits ist diese Aufzählung nicht ganz vollständig und bedarf der Ergän­ zung durch verschiedene im FHG nur implizit geforderte Grundsätze, anderseits gelten diese Bestimmungen nicht bloss für das Budget, sondern für die gesamte Rechnungsführung. In der Systematik des FHG wäre die Aufzählung der Grundsätze des Rechnungswesens deshalb nicht im Abschnitt «II. Voranschlag» anzusiedeln, sondern im vorausgehenden all­ gemeinen Abschnitt «I. Geltungsbereich und Grundsätze». Eine mögliche Formulierung findet sich in Art. 9 Abs. 2 MFHG: «Für die Rechnungsfüh­ rung gelten die folgenden Grundsätze: Jährlichkeit, Vollständigkeit, Klar­ heit, Genauigkeit, Wahrheit, Brutto- und Sollverbuchung sowie qualitative, quantitative und zeitliche Bindung der im Voranschlag eingestellten Beträge und Vorherigkeit des Voranschlags.»17 - Besondere Probleme Ein erstes Problem ergibt sich aus dem Grundsatz der Vollständigkeit Er besagt, dass sämtliche Finanzvorfalle des Staatshaushalts durch das einheit­ liche Rechnungswesen erfasst werden sollen.18 Zu beantworten bleibt die Frage, was zum Staatshaushalt gezählt werden und was als privat gelten soll. In Lehre und Praxis haben sich bisher noch keine eindeutigen Kriterien durchgesetzt; wo indessen eine hoheitliche Aufgabenerfüllung vorliegt, die staatlichen Beiträge mindestens 50 Prozent der Einnahmen ausmachen 15 Gesetzmässigkeit: Rechtsgrundlage in Gesetz, Kreditbeschluss oder gjeichwertigem Rechtserlass. Haushaltsgleichgewicht: Ausgleich der laufenden Rechnung (in der Regel). Sparsamkeit: Finanziell tragbare Aufgabenfestlegung. Wirtschaftlichkeit: Optimales Ergebnis/Kostenverhältnis. Vgl. BUSCHOR, Haushaltsführung, 40; Handbuch des Rechnungswesens, 111. 16 Eine Ausnahme bildet die besondere Gesellschaftssteuer, welche von den Sitzuntemeh- mungen und Holdinggesellschaften erhoben wird. Von dieser Steuer wird jener Teil, der aus der ab 1975 in Kraft gesetzten Erhöhung der jährlichen Mindeststeuer von 600 auf 1000 Franken zufliesst, dem Investitionsfonds zugewiesen (LGB11974 Nr. 73). Der Investitions­ fonds dient zur Ausgabendeckung für eigene Investitionen des Staates. 17 Vgl. dazu BUSCHOR, Haushaltsführung, 40; Handbuch des Rechnungswesens, 114. 18 BUSCHOR, Haushaltsführung, 40; Befragung, Ernst Buschor. 180
	        

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