Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

der zweiten Stufe, der Finanzierung, werden diese den selbsterarbeiteten Mitteln aus Abschreibungen und dem Ertragsüberschuss (Cashflow) ge­ genübergestellt Der Saldo dieser Gegenüberstellung ist der Finanzierungs- fehlbetrag, resp. -überschuss. Er muss durch Beschaffung von Fremdkapi­ tal gedeckt werden, resp. kann zur Schuldenrückzahlung verwendet wer­ den. Der finanzrechtliche Begriff der Ausgabe'istvon der Auszahlung und der Anlage zu unterscheiden. Der Ausgabenbegriff ist ganz entscheidend vom Instrument des Finanzreferendums geprägt.13 Unter einer Ausgabe ist die dauernde Bindung staatlicher Mittel für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zu verstehen.14 Die Ausgabe vermindert das Finanzvermögen und schafft keinen kaufmännisch realisierbaren Gegenwert. Sie bedarf einer gesetzlichen oder rechtlich gleichwertigen Grundlage. Die Ausgabenkom­ petenz liegt somit beim Gesetzgeber und unter bestimmten Voraussetzun­ gen ist das Finanzreferendum möglich. Die Ausgabe ist von der Auszahlung zu unterscheiden. So entsteht eine Ausgabe, nicht aber eine Auszahlung, wenn beispielsweise ein Grundstück aus dem Finanzvermögen ins Verwal­ tungsvermögen übertragen wird. Ebenso sind intern verrechnete Leistun­ gen als Ausgaben, nicht als Auszahlungen auszuweisen. Anlagen sind Finanzvorfalle innerhalb des Finanzvermögens. Sie sind Vermögensum­ schichtungen mit entsprechendem Gegenwert. Sie dienen nicht der öffent­ lichen Aufgabenerfüllung und bedürfen keiner besonderen gesetzlichen Grundlage. Anlageentscheide können ohne Zustimmung des Landtags geMt werden und unterstehen dem Finanzreferendum nicht. - Grundsätze Das FHG unterscheidet zwischen Grundsätzen der Haushaltsführung (Art. 2) und Budgetgrundsätzen (Art. 4). Als Knanzhaushaltsgrundsätze sind die Gesetzmässigkeit, Dringlichkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und das Haushaltsgleichgewicht aufgeführt. Diese Begriffe werden aller­ dings nicht definiert. Es wäre zu überlegen, ob sie zur Vermeidung von In­ terpretationsschwierigkeiten nicht im Gesetz ausformuliert werden soll­ 13 BUSCHOR, Haushaltsführung, 11. 14 So Handbuch des Rechnungswesens, 102; Art. 16 Abs. 2 MFHG. 179
	        

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