Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

B. Die Landtagsmehrheit als Kontrollinstanz Die Kontrollinstrumente in der Hand der Landtagsmehrheit sind (1.) die Finanzaufsicht, (2.) der Rechenschaftsbericht, (3.) die Teilhabe an der Aus- senpolitik, (4.) der Amtsenthebungsantrag, (5.) das Disziplinarverfahren und (6.) die Ministeranklage. 1. Parlamentarische Finanzaufsicht Die Instrumente der parlamentarischen Finanzaufsicht einzugrenzen ist nicht ganz einfach: zweifellos gehören dazu - eingeteilt nach abnehmen­ dem Zeithorizont - (b.) Finanzplanung, (c.) Verpflichtungs- und Ergän­ zungskredite, (d.) Budget, (e.) Nachtragskredite sowie (f.) die Landesrech­ nung. Ausgeschlossen werden müssen dagegen alle anderen Vorlagen, die nicht primär Finanzvorlagen sind (z. B. Gesetze, ausgenommen Finanzge­ setze). Auch wenn beispielsweise Baugesetze durchaus finanzielle Folgen haben können, werden sie nicht berücksichtigt, da sonst die Auftrennung zwischen der Kontrollfunktion des Landtags und seiner Gesetzgebungs­ funktion unmöglich wird. Die Fesdegung der Steuersätze für das jeweils laufende Jahr fällt automatisch unter die Finanzaufsicht, da die Steuerbewil­ ligung stets integraler Bestandteil des Finanzgesetzes ist. Obwohl der Landtag bei dieser Finanzaufsicht zum Teil ein verbindli­ ches Beschlussrecht besitzt, ist sie - wie EICHENBERGER1 feststellt - strukturell nichts anderes als «das vermeintlich sanktionslose allgemeine Oberaufsichtsrecht»; «es handelt sich immer um dieselbe eine Parlaments­ kontrolle». Verschiedene Probleme der parlamentarischen Finanzaufsicht sind eng mit der Ausgestaltung des Rechnungswesens im Land verbunden. Viele Abgeordnete sind sich über die Funktion des Landtags in der Finanzauf­ sicht nicht im klaren, die sich aus dem Legalitätsprinzip ergebenden Konse­ quenzen wurden zuwenig bedacht, und im Rechnungsmodell erschweren einige Schwachstellen die Kontrolle. Ein Kapitel über die Grundzüge des Rechnungswesens (a.) ist deshalb an den Anfang zu stellen. Es kann in dieser Arbeit nicht darum gehen, das Finanzhaushaltsrecht umzukrempeln und ein neues Finanzhaushaltsgesetz vorzuschlagen. Die vorliegende Untersuchung will die parlamentarische Kontrolle als ganzes 1 EICHENBERGER, Juristentag. 176
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.