Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

«Postulate sind selbständige Anträge. Durch Postulate kann die Regie- rung a) zu einem bestimmten Vorgehen oder Verhalten eingeladen werden; b) verpflichtet werden zu prüfen, ob in einer bestimmten Sache der Ent­ wurf zu einem Erlass oder Beschluss des Landtags vorzulegen, ein Studie auszuarbeiten oder eine Massnahme zu treffen sei. Die Regierung erstattet dem Landtag in jedem Fall schriftlich Bericht.» Die Untersuchung des Postulats hat ein zweites Problem aufgezeigt: die Frage der Dringlicherklänmg'vst in der Geschäftsordnung nicht geregelt und wurde in der Praxis nicht durchwegs einheitlich gehandhabt. Für viele Ab­ geordnete entspricht es einem Bedürfnis, einen Vorstoss bei Bedarf dring­ lich erklären und/oder der Regierung eine Antwortfrist ansetzen zu kön­ nen.37 Indessen ist fraglich, ob für besonders eilige und aktuelle Vorstösse das Postulat das richtige Instrument sei. Eine dringliche Interpellation mit anschliessender Diskussion erscheint besser geeignet, solche Themen auf­ zugreifen. Durch das Ansetzen einer Frist könnte zweifellos im einen oder andern Fall eine schnellere Beantwortung erreicht werden. Ob dann aller­ dings die unter entsprechendem Zeitdruck zustande gekommenen Berichte nicht qualitativ Schaden nähmen, ist zu bezweifeln. Die Schaffung einer Möglichkeit zur Dringlicherklärung von Postulaten erscheint aus die­ sen Gründen kein vordringliches Anliegen. In der Landtagssitzung vom 15.12.1983 ist das Problem der zusätzlich beigefiigten Fragen aufgetaucht. Abg. Josef Biedermann deutete damals auf die grundsätzlichen Bedenken hin; die Diskussion wurde indessen nicht weitergeführt. Die GOLT äussert sich nur implizit zur Zulässigkeit von sol­ chen Zufügungen. § 31 Abs. 1 fordert, dass das schriftlich eingereichte Postulat «den Wortlaut des nach dem Antrage vom Landtag zu fassenden Beschlusses» zu enthalten habe. Und Abs. 3 verpflichtet den Landtagspräsi­ denten, «den Mitgliedern des Landtages den vollen Text solcher Eingaben sogleich zuzustellen...». Werden diese Verfahrensvorschriften nach ihrem gewöhnlichen Wortlaut ausgelegt, dann können sie nur bedeuten, dass der Wortlaut, der «volle» Text des eingereichten Postulates identisch sein muss mit dem den Mitgliedern des Landtags zugestellten Wortlaut und mit dem zur Abstimmung gelangenden Wortlaut. Eine Änderung wäre somit nicht mehr zulässig. 37 Befragung. 174
	        

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