Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Die Beurteilung der Wirksamkeit und des Erfolges von Postulaten ist naturgemäss schwierig. Als Annäherung können all jene Postulate, bei wel­ chen die Regierung im Anschluss an die Beantwortung einen Antrag auf eine Gesetzesänderung oder einen Finanzbeschluss stellte, gewissermassen als erfolgreich bezeichnet werden; d. h. sie haben ihr Ziel, «die Regierung zur Prüfung eines bestimmten Gegenstandes oder zu einem bestimmten Vorgehen oder Verhalten»28 einzuladen, erreicht; sie haben eine Regie­ rungsaktivität - meist im Sinne der Postulanten - ausgelöst.29 Ebenfalls als erfolgreich können Postulate gelten, von deren Beantwortung sich die Postulanten als befriedigt erklären.30 Ein für den Gang der Landtagsarbeit besonders wichtiges Postulat war jenes vom 17.11.1982 betr. die «Gestaltung der Regierungsberichte an den Landtag» (überwiesen am 15.12.1982). Aufgrund dieses Antrages der FBP- Fraktion wurde ein Schema entworfen, aufgrund dessen die Berichte ein­ heitlich strukturiert werden konnten. Am 20.4.1983, bei der Vorlage des Sozialhilfegesetzes, wurde die neue Gliederung erstmals angewandt31: die Berichte wurden deutlich übersichtlicher, informativer, vollständiger und besser.32 Bei einfacheren Vorlagen und bei Postulaten und Interpellationen behält es sich die Regierung vor, ein einfacheres Verfahren zu wählen, wobei auch in diesem Fall alle im Schema aufgeworfenen Fragen zu beant­ worten sind. Deutlich sind indessen auch Postulate erkennbar, welche die erwünschte Wirkung nicht auslösten, in den Augen der Postulanten also erfolglos blie­ 28 § 30 GOLT. 29 So z. B. das am 10.10.1978 überwiesene VU-Postulat vom 30.6.1978 betr. «Schaffung von steuerlichen Erleichterungen für die niedrigen Erwerbseinkommen». Die Regierung legte am 20.12.1978 ihre Antwort und einen Antrag betr. Schaffung eines Gesetzes betr. die Ab­ änderung des Steuergesetzes vor. Der Regierungsentwurf übernahm weitgehend die For­ derungen des Postulates. 30 So z. B. Abg. Gerard Batliner am 17.12.1981 zur Antwort der Regierung auf sein Postulat vom 30.6.1978 betr. «Anwendbarkeit des Völkerrechts in Liechtenstein»: «Der Bericht ist gut. Ich bin zufrieden mit der Beantwortung... Er verrät Elastizität, Praxisbezogenheit und Behutsamkeit des Vorgehens. Er ist so klar als möglich. Danke.» (LT Prot 81IV1189.) 31 Der Regierungsbericht gliedert sich in drei Abschnitte: I (weisses Papier): 1. Allgemeines (bisherige Lösung, derzeitiger Stand), 2. Entstehung, Gründe, Erfordernis der Gesetzes­ vorlage, Teilrevision, 3. Schwerpunkte, Gegenüberstellung, 4. Rechtliches, Verfassungs­ mässigkeit, 5. Ergebnis der Vernehmlassung, 6. Finanzielle und personelle Auswirkungen, 7. Antrag; II (gdbes Papier): Erläuterungen zum Gesetzesentwurf; III (blaues Papier): Gesetzesvorlage; IV: Beilagen. 32 So das Urteil des Abg. Josef Biedermann am 20.4.1983, LT Prot 83 I 79. 172
	        

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