Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

5. Postulat a) Rechtliche Grundlage Im Gegensatz zur Interpellation wird das Postulat in der Verfassung nicht erwähnt. Es ist ausschliesslich in der Geschäftsordnung geregelt: «Postulate sind selbständige Anträge, die die Regierung zur Prüfung eines bestimmten Gegenstandes oder zu einem bestimmten Vorgehen oder Verhalten einladen.» (§ 30.) Das Postulat ist während der Sitzungsperiode (§ 35), schriftlich und von mindestens einem Abgeordneten unterzeichnet, dem Landtagspräsidenten einzureichen. Es «muss mit der Formel versehen sein ,der Landtag wolle beschliessen' und hat den Wortlaut des nach dem Antrage vom Landtag zu fassenden Beschlusses zu enthalten» (§ 31). «Der Präsident hat den Mitgliedern des Landtages den vollen Text sol­ cher Eingaben sogleich zuzustellen und auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Gehen solche Eingaben in der Zeit zwischen der Absen- dung der Einladung und dem Termin der nächsten Sitzung ein, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung zu setzen.» (§31.) b) Wesen und Außau Das Postulat ist zunächst einmal ein Antrag an den Gesamtrat. Erst durch den Überweisungsbeschluss, für dessen Zustandekommen die einfache Mehrheit erforderlich ist, wird das Postulat zur Aufforderung an die Regie­ rung.1 Im Gegensatz zur Mothort, die sich ausschliesslich auf den Erlass, die Abänderung, Aufhebung oder Vorbereitung von Verfassungsbestimmun­ gen, Gesetzen oder Landtagsbeschlüssen bezieht, richtet sich das Postulat auf einen «bestimmten Gegenstand», auf ein «Vorgehen oder Verhalten» der Regierung. Aus diesem Grund gehört das Postulat zum Instrumenta­ rium der parlamentarischen Kontrolle, während die Motion primär eine Funktion im Rechtsetzungsprozess einnimmt Die Geschäftsordnung verwendet in § 30 die unverbindlichen Begriffe «prüfen» und «einladen». Nach langjähriger und unwidersprochener Rechtsauffassung kann durch Postulat die Regierung aber auch beauftragt 1 Vgl. EICHENBERGER, Gewalt, 281 f. 2 § 29 GOLT. 161
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.